Versuchter Raub oder vollendeter Raub

Versuchter Raub oder vollendeter Raub

BGH 4 StR 633/99 (18.01.2000)

Unter Anwendung von Gewalt wollten der Angeklagte und eine weitere Person dem Opfer Zigaretten wegnehmen. Sie versetzten dem Opfer mehrere Faustschläge und durchsuchten ihn erfolglos nach Zigaretten. Dadurch, dass das Opfer zu Boden gegangen war, fiel sein Handy aus der Tasche. Der zweite Angreifer nahm das Handy und übergab es einige Tage später dem Angeklagten.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes sowie gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen vollendeten Raubes auf.

Das Landgericht führt aus, dass die Gewalt als Mittel zur Wegnahme der Zigaretten eingesetzt worden sei. Dabei verkennt es, dass keine Zigaretten gefunden wurden. Nach der Beweiswürdigung des Landgerichts wurde das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen. Weil der angestrebte Erfolg der Tat (Wegnahme von Zigaretten unter Anwendung von Gewalt) nicht zum Erfolg führte, liegt lediglich ein versuchter Raub vor. Ein vollendeter Raub scheidet dagegen aus. Hinsichtlich der Zigaretten fehlt es an der Wegnahme, hinsichtlich des Handys wurde keine Gewalt eingesetzt. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der versuchte Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Weiterhin kommt eine Hehlerei am Handy in Betracht. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass bei weitergehenden Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeten Raubes in Betracht kommt.