Beleidigung eines Richters ist ein Bagatelldelikt
OLG Naumburg 2 Rv 88/14 (17.06.2014)
Die Verfahrenssituation in diesem Fall ist etwas kompliziert: Ein Angeklagter hielt den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anklage für ungerechtfertigt. Damit lag der Angeklagte wohl auch nicht ganz falsch. Der Angeklagte „tobte“ im Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Während die Anklageschrift verlesen wurde, äußerste er sinngemäß, dass der Staatsanwalt aufhören solle, solch einen Mist zu verbreiten, andernfalls würde er ihn schlagen oder „in die Fresse hauen“. Daraufhin rief der Richter den Angeklagten zur Ordnung. Daraufhin äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Gericht: „ Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört bei mir der Spaß auf!“ Dabei duzte er das Gericht und machte Gesten, die als Ankündigung möglicher Anwendung von Gewalt gegen das Gericht verstanden werden konnten.
Wegen dieser Äußerung gab es ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten. Die Anklage wurde beim Schöffengericht angeklagt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg, weil der Strafrichter und nicht das Schöffengericht für dieses Verfahren zuständig gewesen wäre. Damit wurde er seinem gesetzlichen Richter entzogen. Bei der Festlegung des zuständigen Gerichtes ist hier die zu erwartende Strafe relevant. Das Schöffengericht wäre nur zuständig gewesen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beleidigung eines Richters hat keine höhere Bedeutung als die Beleidigung eines beliebigen anderen Menschen. Daher ist auch die Beleidigung eines Richters als Bagatelldelikt einzustufen. Zu verhandeln ist ein entsprechendes Verfahren daher vor dem Strafrichter und nicht vor dem Schöffengericht.