Aufnahmen mit einer Dashcam
OLG Stuttgart Beschluss 4 Ss 543/15 (04.05.2016)
In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart geht es hauptsächlich um die Frage, ob die Aufnahmen einer sogenannten Dashcam vor Gericht gegen den Betroffenen verwendet werden dürfen. Ihm wurde vorgeworfen, über eine Kreuzung gefahren zu sein, obwohl für seine Fahrtrichtung bereits seit mindestens sechs Sekunden Rot war.
Der Betroffene selbst hatte zum Sachverhalt keine weiteren Angaben gemacht. Er hatte nur eingeräumt, dass er der Fahrer gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn eine Geldbuße und ein Fahrverbot, weil es den Rotlichtverstoß als erwiesen ansah. Dabei basierte die Überzeugungsbildung auf den Aufzeichnungen der Kamera eines anderen Verkehrsteilnehmers, die das Gericht in Augenschein genommen hat. Diese Videoaufzeichnung erstreckte sich über die gesamte Fahrt des Zeugen. Es wurde also nicht nur der Teil aufgezeichnet, als der Betroffene bei Rot über die Kreuzung fuhr. Ein Sachverständiger stellte anhand der Aufzeichnungen fest, dass die Rotphase bereits mindestens sechs Sekunden dauerte.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, über die das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht war ebenfalls der Auffassung, dass die Aufzeichnungen der Dashcam verwertet werden dürfen und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes.
Das Oberlandesgericht stellt klar, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichtes zur Kameraaufzeichnung nicht klar war, ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt. Aber auch für den Fall, dass ein Verstoß vorliegen sollte, könne die Aufnahme verwendet werden. Er gebe nur in Ausnahmefällen Beweisverwertungsverbote. Ohne gesetzliche Regelung sei das aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten nur der Fall, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird. Nur schwere oder willkürliche Verfahrensverstöße begründen daher ein Verwertungsverbot. Bei der hier gebotenen Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Gerichtes die Effektivität der Verfolgung von einem erheblichen Fehlverhalten im Straßenverkehr gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen.