Beleidigung als Schmalspurjuristin

Urteil zur Beleidigung als Schmalspurjuristin

Amtsgericht Limburg vom 25.03.2015

Das Amtsgericht Limburg verurteilte einen Rechtsanwalt wegen Beleidung zu einer Geldstrafe. Der Rechtsanwalt hatte eine Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet, die nicht in der Lage sei, auf der Klaviatur des Rechts „Hänschen klein“ zu spielen. Auslöser für die Äußerung des Rechtsanwalts war, dass er einen LKW-Fahrer wegen Unfallflucht angezeigt hatte. Dieses Verfahren wurde von der Amtsanwältin eingestellt. Anlässlich dieser Einstellung des Verfahrens kam es zur Äußerung „Schmalspurjuristin“. Der Leiter der Staatsanwaltschaft zeigte den Rechtsanwalt an.

Amtsanwälte absolvieren die Ausbildung als Rechtspfleger und eine Zusatzausbildung. Anders als Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte haben sie kein Jura-Studium erfolgreich abgeschlossen.

Bei der Grenze zwischen Beleidigung und berechtigter Kritik ist immer das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Eine strafbare Beleidigung liegt demnach nur vor, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Bei Schmähkritik liegt keine Auseinandersetzung in der Sache mehr vor, sondern es geht nur noch um die Diffamierung der Person. Dabei stellen auch polemische und überspitze Äußerungen keine Beleidigungen dar. Das Gericht war offenbar der Auffassung, dass diese Schwelle überschritten war und deswegen eine strafbare Beleidigung vorlag.