Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung
BGH 2 StR 394/15 (21.04.2016)
In diesem Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der aufgefundenen Betäubungsmittel bestand (etwa 100 Gramm Kokain). Beweisverwertungsverbote führen dazu, dass eine Tatsache vom Gericht für den Nachweis der Schuld nicht verwendet werden darf.
In diesem Fall wurde gegen den Beschuldigten wegen einer gefährlichen Körperverletzung ermittelt. Die Polizeibeamten informierten die Staatsanwaltschaft darüber, dass ein PKW auf den Beschuldigten zugelassen war und dass sich die Tatwaffe in diesem Fahrzeug befinden könnte. Ein Beamter der Staatsanwaltschaft ordnete die Durchsuchung an. Eine Waffe wurde nicht gefunden, dafür aber etwa 100 Gramm Kokain.
Das Landgericht durfte die aufgefundenen Betäubungsmittel nicht gegen den Beschuldigten verwenden. Die Anordnung der Durchsuchung war rechtswidrig, weil sie grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden muss. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Hier wurde jedoch gar nicht probiert, einen Richter zu erreichen, obwohl die Anordnung zu einer Zeit erfolgte, in der üblicherweise ein Richter zu erreichen ist. Weiterhin lag auch keine Gefahr im Verzug vor, weil nicht der Verlust eines Beweismittels gedroht hatte. Der Beschuldigte war festgenommen und hatte keinen Zugriff auf das Fahrzeug.
Auch auf eine hypothetische richterliche Anordnung kam es dem Bundesgerichtshof nicht an. Es reiche nicht aus, dass ein Richter die Durchsuchung angeordnet hätte, wenn man diese bei ihm beantragt hätte. Nach Auffassung des Gerichtes könnte eine solche Sichtweise einen Ansporn bieten, die Anordnung durch einen Richter (bewusst) zu umgehen, wenn sich trotz der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung kein Beweisverwertungsverbot ergeben würde.