Vermögensschaden bei Betrug und Erpressung
BGH 4 StR 58/08 (27.05.2008)
Ein Zwischenhändler (der Zeuge in diesem Verfahren) bot dem Angeklagten ein Fahrzeug (Wert ca. 20.000 Euro) für 500 Euro zum Kauf an. Das Fahrzeug war zuvor von einer anderen Person gestohlen worden und der Zeuge sollte es verkaufen. Der Angeklagte hatte vor, sich das Fahrzeug zu verschaffen, ohne Geld dafür zu zahlen. Der Angeklagte verabredete mit dem Zeugen, zu einem gewissen Platz zu fahren. Der Angeklagte fuhr dabei das zu verkaufende Fahrzeug, der Zeuge fuhr mit einem anderen Auto hinterher. Entgegen der Verabredung fuhr der Angeklagte in ein Waldstück und zwang dort den Zeugen unter Verwendung eines waffenähnlichen Gegenstandes als Drohmittel, ihm das Fahrzeug endgültig ohne Gegenleistung zu überlassen.
Das Landgericht Rostock hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Es lag nur ein Betrug und keine räuberische Erpressung vor. Der Angeklagte hat den Zeugen über seine Zahlungswilligkeit getäuscht und damit den Besitz am Transporter erlangt. Der beim Betrug erforderliche Vermögensnachteil liegt auch dann vor, wenn, wie hier, der Gegenstand gestohlen wurde. Auch der durch einen Diebstahl erlangte Besitz zählt zu dem Vermögen, das vom Tatbestand des Betruges geschützt ist.
Eine schwere räuberische Erpressung liegt jedoch nicht vor. Eine Erpressung setzt voraus, dass ein Vermögensschaden durch eine Bedrohung eintritt. Der Schaden war hier jedoch bereits durch den vorausgegangenen Betrug eingetreten. Der Schaden wurde auch durch die Drohung nicht weiter vertieft. Die Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des bereits erlangten Vermögensvorteils. Der endgültige Verzicht des Zeugen stellt aber nur dann einen Vermögensschaden im Sinne der Erpressung dar, wenn die Forderung tatsächlich besteht und auch werthaltig ist. Daran fehlte es hier, weil der Zeuge keinen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten hat.