Urteil zum Bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 5 StrR 594/14 (10.02.2015)
Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“.
Der Angeklagte hatte etwas über 100 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in seiner Wohnung. Weiterhin bewahrte er 243 Gramm Metamphetamin auf, das er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Das Metamphetamin warf der Angeklagte direkt vor einer Durchsuchung aus dem Fenster. Bei dem Marihuana, das für den Eigenkonsum bestimmt war, bewahrte der Angeklagte auch eine geladene Schreckschusspistole auf. In welchem Raum das Metamphetamin vor der Durchsuchung aufbewahrt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen reichen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus. Die betreffende Vorschrift (§ 30a Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Bei der Schreckschusspistole handelt es sich um eine Waffe im Sinne von § 30a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BtMG. Das Mitsichführen setzt jedoch voraus, dass die Waffe für den Täter gebrauchsbereit ist. Dafür genügt es, dass sie sich in Griffweite befindet. Daran fehlt es aber regelmäßig, wenn sich die Waffe und die Betäubungsmittel in unterschiedlichen Räumen befinden. Da hier gerade nicht festgestellt werden konnte, ob die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel in der Nähe der Waffe aufbewahrt wurden, konnte keine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgen.