Urteil zur Trunkenheitsfahrt und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 3 StR 109/12 (03.05.2012)
Der Angeklagte hatte Mitte Juni 2011 etwa 300 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von knapp über 10 % erworben, die er zumindest teilweise weiterverkaufen wollte. Er hat das Marihuana zunächst im Wald versteckt und im Juli 2012 mit seinem PKW dort abgeholt, wobei er ein Messer (Klingenlänge von 12 cm, beidseitig geschliffen) griffbereit mit sich führte. Der Angeklagte geriet in eine Polizeikontrolle, wo eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille festgestellt wurde. In diesem gesonderten Verfahren wurde der Angeklagte (rechtskräftig seit dem 19.01.2012) mit einem Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zuvor, am 20.12.2011 hatte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht das Verfahren ein, da zwischenzeitlich ein Verfahrenshindernis in Gestalt des rechtskräftigen Strafbefehls eingetreten ist. Diesen Antrag (Einstellung des Verfahrens) stellt auch der Generalbundesanwalt. Auch in der Begründung schließt sich der Bundesgerichtshof dem Generalbundesanwalt an.
Gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG darf jemand für eine Tat nur einmal bestraft werden. Eine Doppelbestrafung wegen ein und derselben Tat ist unzulässig. Dabei umfasst der Begriff der Tat einen einheitlichen zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang. Für die Trunkenheitsfahrt liegt ab dem 19.01.2012 eine rechtskräftige Verurteilung vor. Diese Tat ist vom historischen Geschehen identisch mit dem unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Fahrt diente gerade dem Transport. Damit liegt nicht nur ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang vor, sondern es besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang. Damit ist der historische Lebensvorgang bereits rechtskräftig abgeurteilt und einer Verfolgung der Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht ein Verfahrenshindernis (Strafklageverbrauch) entgegen.