Meine Schwerpunkte als Anwalt und Strafverteidiger im Medizinstrafrecht
Sofern Sie als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder in anderer Position in medizinischen Bereich, zum Beispiel als Pflegekraft oder im Rettungsdienst, tätig sind und gegen Sie wegen eines Delikts aus dem Medizinstrafrecht durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft ermittelt wird, benötigen Sie dringend Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt und Strafverteidiger.
Mit meiner Kanzlei in Hamburg Borgfelde kann ich Sie als Anwalt und Strafverteidiger bei den typischen Delikten aus dem Medizinstrafrecht wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (beispielsweise vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Totschlag) vertreten. Ferner kann ich Sie in den Bereichen Verletzung der Schweigepflicht, Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, Abrechnungsfehler, Korruption oder Schwangerschaftsabbruch auf Grund meiner Kenntnisse im medizinischen Bereich als Anwalt und Strafverteidiger kompetent vertreten.
Scheuen Sie sich nicht, mich frühzeitig zu kontaktieren. Für ein unverbindliches Erstgespräch stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Wenn es im Rahmen der Vertretung erforderlich sein sollte, den Rat eines Sachverständigen einzuholen, verfüge ich hier über die entsprechenden Kontakte.
Informationen zum Medizinstrafrecht
Im Medizinstrafrecht überschneiden sich die Rechtsgebiete Medizinrecht und Strafrecht. Das Medizinstrafrecht befasst sich mit der Strafbarkeit im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit und medizinischen Maßnahmen sowie administrativen Aufgaben in diesem Zusammenhang. Zusammengefasst geht es im Medizinstrafrecht hauptsächlich um Behandlungsfehler (vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung sowie vorsätzliche oder fahrlässige Tötung), Fehler bei der Abrechnung (Abrechnungsbetrug), Urkundendelikte (Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung) bei der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen sowie einige weiterer Delikte. Ein eigenständiges Gesetz zum Medizinstrafrecht gibt es nicht.
Körperverletzung Sterbehilfe Leistungsabrechnung Urkundenfälschung
Verletzung der Schweigepflicht
Körperverletzung
Körperverletzungsdelikte sind im Medizinstrafrecht von großer Bedeutung, wenn es um Behandlungsfehler, Diagnosefehler oder fehlerhafte (unvollständige oder unrichtige) Aufklärung des Patienten geht. Die Rechtsprechung sieht in jedem ärztlichen Heileingriff die Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung. Eine solche Körperverletzung kann aber gerechtfertigt sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe sind Einwilligung und Aspekte des Notstandes. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) erklärt werden. Wenn keine solche Einwilligung vorliegt, weil der Patient nicht mehr einwilligen konnte, kommt noch eine Rechtfertigung durch eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Inhaltlich werden an eine Einwilligung gewisse Mindestanforderungen gestellt. So muss die Einwilligung ein Mindestmaß an inhaltlicher Vernünftigkeit aufweisen und darf nicht unter Druck oder unter Zwang zustande gekommen sein. Bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht ist jeweils zu beurteilen, ob dieser eine Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat und damit eine begangene Körperverletzung rechtswidrig ist. Eine Körperverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Behandlung nicht fachgerecht (also nicht lege artis) ausgeführt wird. Sofern die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht, ist das Vorliegen eines Kunstfehlers naheliegend. Fehler entstehen insbesondere auch dort, wo eine hohe Arbeitsbelastung herrscht. So kann es durch Zeitdruck zu Fehldosierungen oder zu Verwechslungen bei Medikamenten kommen, wodurch Patienten erheblich geschädigt oder getötet werden. Oftmals ist die Arbeitsbelastung in Kliniken auch so hoch, dass ein Arzt sich um mehrere Notfallpatienten gleichzeitig kümmern muss. Wer diese Situationen nicht kennt, kann Schwierigkeiten haben, diese Stresssituationen nachzuvollziehen. Daher ist es sehr ratsam, wenn auch der Strafverteidiger eine Vorstellung von der tatsächlichen Arbeitsbelastung von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern hat. Die beste Verteidigung ist dann möglich, wenn der Verteidiger die Belastungen und Gegebenheiten durch eigene Erfahrung kennengelernt hat und mit den Gegebenheiten, Situationen, Belastungen Abläufen und typischen Problemen und Fehlerquellen vertraut ist, die im Bereich der klinischen und der präklinischen Medizin und auch in der ambulanten Versorgung zu Schäden führen.
Nur dann kann der Rechtsanwalt und Strafverteidiger dem Strafgericht auch in der Hauptverhandlung darstellen, welche reale Belastung existiert. Die ist von großer Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Pflicht verletzt wurde, worin die konkrete Pflichtverletzung zu sehen ist und ob möglicherweise eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt, wenn zwei Handlungspflichten miteinander kollidieren.
Sterbehilfe
Ein weiteres Thema im Medizinstrafrecht ist die Sterbehilfe. Auch auf diesem Gebiet hat sich die Rechtsprechung zu dieser speziellen Form von Tötungsdelikten weiterentwickelt und hält nicht mehr an früheren Abgrenzungen fest. Beispielsweise wurde die Abgrenzung durch positives Tun und Unterlassen vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgegeben. Begrifflichkeiten wie „Hilfe beim Sterben” und „Hilfe zum Sterben” sind in diesem Zusammenhang von Relevanz. Ein Strafverfahren im Bereich der aktiven oder passiven Sterbehilfe kann sich in der Vorgehensweise eines Strafverteidigers erheblich von der Strategie in anderen Verfahren wegen Totschlags oder Mords unterscheiden. Daher ist in solchen Fällen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der im Medizinstrafrecht tätig ist, sinnvoll.
Leistungsabrechnung
Ein weiteres Feld des Medizinstrafrechts ist der Bereich der Abrechnung von Leistungen. Wenn bewusst unrichtige Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen erstellt werden, kann darin ein Betrug oder ein versuchter Betrug liegen. Ein Betrug kann auch vorliegen, wenn bei Privatpatienten Leistungen in Rechnung gestellt werden, die nicht erbracht wurden. Möglich ist auch eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Patient, um einen Betrug gegenüber der privaten Krankenversicherung zu begehen. In diesem Zusammenhang geht es selten um Urkundendelikte, weil diese dann einschlägig sind, wenn eine Urkunde nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der als Aussteller der Urkunde erscheint.
Urkundenfälschung
Urkundendelikte liegen dagegen bei der Fälschung von Unterschriften vor. So stellt es eine Urkundenfälschung dar, wenn ein Arzt eine Einwilligungserklärung mit dem Namen des Patienten unterschreibt. Ebenso werden Unterschriften dort gefälscht, wo angeblich empfangene Leistungen bestätigt werden. Große Bedeutung hat die Urkundenfälschung auch bei der nachträglichen Manipulation von Behandlungsunterlagen. So werden Urkundenfälschungen begangen, um Dokumentationen über Befunde, Diagnosen oder durchgeführte Therapien in den Behandlungsunterlagen nachträglich zu manipulieren. Die Urkundenfälschung kennt drei Begehungsweisen. Es ist möglich, dass eine unechte Urkunde hergestellt wird, eine echte Urkunde kann verändert werden und die dritte Begehungsform ist das Gebrauchen einer unechten oder einer verfälschten Urkunde. Urkundendelikte sollen die Sicherheit des Rechtsverkehrs schützen. Auch im Medizinstrafrecht sind sie von großer Bedeutung.
Schweigepflichtsverletzung
Auch Vorwürfe hinsichtlich der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gehören zum Tätigkeitsspektrum des Rechtsanwalts, der als Strafverteidiger im Medizinstrafrecht tätig ist. Darüber hinaus liegen in seltenen Fällen Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz oder gegen das Arzneimittelgesetz vor. Auch in diesen Fällen ist es gerade im Hinblick auf die Zulassung der Ärztekammer sinnvoll, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der in diesem Bereich tätig ist. Gerade im Bereich der Straftaten von Ärzten kann ein sehr großes Interesse daran bestehen, dass keine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Dies legt umso mehr nahe, frühzeitig durch einen Strafverteidiger Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens (gegebenenfalls gegen Auflagen) hinzuwirken.