Beleidigung eines Polizeibeamten
OLG München 5 OLG 13 Ss 535/14 (06.11.2014)
Der Angeklagte hatte in einer Bar Alkohol getrunken, sein Atemalkoholwert betrug 2,3 Promille. Ein anderer Gast hatte Getränke auf die Rechnung des Angeklagten setzen lassen. Deswegen geriet der Angeklagte in Streit mit dem Wirt. Der herbeigerufenen Polizei gab der Angeklagte seinen Reisepass. Da sich der Angeklagte erst kurze Zeit zuvor umgemeldet hatte, dauerte es etwas länger, bis festgestellt werden konnte, dass die Angaben des Angeklagten zu seinen Personalien richtig sind. Zu der Polizeibeamtin sagte der Angeklagte: „You are completely crazy.“
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung. Das Oberlandesgericht (OLG) München, das über die Revision zu entscheiden hatte, hob das Urteil auf. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte nicht wegen Beleidigung strafbar gemacht, da sein Verhalten gemäß § 193 StGB nicht rechtswidrig war. Bei § 193 StGB („Wahrnehmung berechtigter Interessen“) handelt es sich um einen speziellen Rechtfertigungsgrund. Insbesondere war hier auch das Grundrecht des Angeklagten, seine Meinung frei zu äußern (Artikel 5 Grundgesetz), zu berücksichtigen.
Es gehört zum Kernbereich dieses Grundrechts, seine Meinung frei zu äußern, wenn es um staatliche Vorgehensweisen, Einrichtungen oder Bedienstete geht. Nicht erlaubt ist jedoch die Äußerung von Schmähkritik. Bei Schmähkritik handelt es sich um Äußerungen, bei denen die Diffamierung einer anderen Person im Vordergrund steht. Dies war hier nicht der Fall, weil sich die Äußerungen des Angeklagten mehr auf die Sache als auf die Person bezogen. Die Überprüfung der Personalien zog sich über einen längeren Zeitraum hin und er wurde zuvor zu Unrecht verdächtigt, falsche Personalien angegeben zu haben. Seine Äußerung ist nicht so zu verstehen, dass er die Polizeibeamtin meinte, sondern die Polizei als Institution. Sein Verhalten war nicht als Beleidigung strafbar, weil er das Recht hat, die öffentliche Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren.