Grundstückseinziehung bei Anbau von Betäubungsmitteln

Einziehung eines Grundstücks bei Anbau von Betäubungsmitteln

LG Kleve 02120 KLS 101 Js 653/11 – 11/12 (30.05.2012)

Das Landgericht Kleve verurteilte den Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe. Weiterhin wurde ein Grundstück, das mit einem Haus bebaut ist, eingezogen.

Der Angeklagte kaufte das Grundstück 2007 für 143.000 Euro. Er hat nie in diesem Haus gewohnt und das Haus wurde auch nie vermietet. Der Angeklagte betrieb spätestens seit 2011 im Keller und im Obergeschoss dieses Hauses eine Marihuana-Plantage. Zur Aufzucht der Cannabis-Pflanzen setzte der Angeklagte, der mit dem Anbau von Cannabis erfahren war, professionelle Hilfsmittel (Lampen, Lüfter, Pumpen, Dünger etc.) ein. Er manipulierte den Stromzähler, um nicht durch den besonders hohen Energiebedarf, der beim Anbau von Cannabis entsteht, aufzufallen.

Im Sommer 2011 ermöglichte die Marihuana-Plantage eine Ernte von mindestens 11,7 kg Marihuana mit einem Wirkstoff von 819 Gramm Tetrahydrocannabinol (Wirkstoffgehalt 7 %). Dieses Marihuana verkaufte der Angeklagte für über 30.000 Euro.

Im Dezember 2011 wurde das Haus durchsucht. Dabei wurden über 8,5 Kilogramm Marihuana (96 Jungpflanzen und 100 fast ausgewachsene, aber noch nicht erntereife Marihuanapflanzen) entdeckt, weiterhin über 1,1 kg getrocknetes Cannabiskraut mit 702 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sichergestellt. Auch diese Drogen sollten mit Gewinn weiterverkauft werden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern zog auch das Grundstück gemäß § 74 StGB als Tatwerkzeug ein. Das Grundstück hatte hier nicht nur die Funktion eines Tatortes, sondern wurde gezielt für die Begehung der Taten genutzt. Es hat nie zu Wohnzwecken gedient. Stattdessen wurde die Lage genutzt, um unauffällig eine professionelle Aufzucht zu ermöglichen. Das Gericht sieht die Einziehung auch als verhältnismäßig an, auch wenn der Kaufpreis des Grundstücks 143.000 Euro betrug und Drogen im Verkaufswert von nur 30.000 Euro sichergestellt werden konnten.