Schriftliche Übersetzung von Aktenbestandteilen
OLG Hamburg (06.12.2013)
Aus § 187 GVG lässt sich kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung von Zeugenaussagen oder Urteilen ableiten, meint das Oberlandesgericht Hamburg. Der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt. Er begehrt die Übersetzung von Urteilen, die gegen die Mitbeschuldigten ergangen waren, und von Zeugenaussagen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass es ausreichend ist, dass der Beschuldigte einen Verteidiger habe, der ihn über den Inhalt der Akten informieren könne. Der Dolmetscher für die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ist für den Beschuldigten kostenlos.