Diebstahl (Zueignungsabsicht) bei sofortiger Vernichtung der Beute
BGH 4 StR 502/10 (27.01.2011)
Der Angeklagte und das Opfer der Tat sind Mitglieder in rivalisierenden Rockerclubs. Der Angeklagte nahm dem Opfer die mit Aufnähern besetzte Weste („Kutte“) ab, die als Trophäe gilt. Er wollte die Kutte nicht behalten, sondern unmittelbar im Anschluss zerstören oder auf andere Art und Weise entsorgen.
Das Landgericht Kaiserslautern sah alle Merkmale eines Diebstahls als erfüllt an und verurteilte den Angeklagten. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Verurteilung wegen Diebstahls keinen Bestand hat.
Ein Diebstahl setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich eine Sache zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten einverleiben oder zuführen will. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer für sich behalten will. Ein Täter, der eine Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören oder sich der Sache sofort zu entledigen, hat gerade nicht die Absicht, seinen Vermögensbestand zu verändern. Auch wenn es ansonsten für einen Diebstahl ausreicht, wenn der Täter die gestohlene Sache für einen kurzen Zeitraum behält, so reicht es nicht aus, wenn die Sache (hier die Kutte) unmittelbar zerstört werden soll.