Urteil zum Betrug durch Unterlassen (Rente nach dem Tod)
KG Berlin 4 Ws 46/12 (23.05.2012)
Die Beschuldigte hatte den Rentenversicherungsträger nicht über den Tod ihrer Mutter, deren Alleinerben sie war, informiert. Daher war die Rente (insgesamt 150.000 Euro) weiterhin gezahlt worden. Die Beschuldigte konnte über das Konto ihrer verstorbenen Mutter, auf das die Rente überwiesen wurde, verfügen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Betruges durch Unterlassen. Das Landgericht ließ die Anklage nicht zu, weil es den Tatbestand des Betruges nicht als erfüllt ansah. Ein Betrug durch Unterlassen setzt voraus, dass ein Täter eine Garantenpflicht hat. Eine solche Garantenpflicht hatte die Beschuldigte nicht. Sie ist nicht verpflichtet, den Tod der Mutter anzuzeigen. Die Garantenpflicht ergibt sich auch nicht aus § 60 I 2 SGB I, da dieser ein förmliches Verwaltungsverfahren voraussetzt, welches hier nicht stattgefunden hat. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich hier keine Garantenpflicht hinsichtlich des Betruges, da zwischen der Beschuldigten und dem Rentenversicherungsträger kein Rechtsverhältnis bestand.