Urteil zur Handybenutzung während der Gerichtsverhandlung
BGH 2 StR 228/14 (17.06.2015)
Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, ob das Landgericht richtig über einen Befangenheitsantrag gegen eine Richterin am Landgericht entschieden hatte.
Die Richterin hatte am vierten Verhandlungstag einer Hauptverhandlung während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten mit ihrem privaten Mobiltelefon mehrere Kurznachrichten geschrieben. Der Angeklagte hatte die Richterin daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies bedeutet, dass aus seiner Sicht zu befürchten war, dass ein Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin gerechtfertigt ist. Der Angeklagte begründete seinen Antrag damit, dass die Möglichkeit der Richterin, der Verhandlung zu folgen und dementsprechend später Fragen an den Zeugen zu stellen, durch ihr Aufmerksamkeitsdefizit beeinträchtigt gewesen sei. Damit bestehe Anlass zur Annahme, dass die Richterin sich zur Tat- und Schuldfrage bereits festgelegt habe.
Das Gericht hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung der entscheidenden Richter sei die Auffassungsmöglichkeit nicht in relevantem Umfang reduziert gewesen.
Der Bundesgerichtshof folgt jedoch im Ergebnis der Auffassung des Angeklagten. Er führt auch aus, dass die Richterin mit der Nutzung des privaten Telefons in der Verhandlung ihre dienstlichen Pflichten (Aufmerksamkeit in der Verhandlung) verletzt hat und damit private über dienstliche Interessen stellt.