Sexuelle Nötigung – gefährliches Werkzeug nicht zur Nötigung, sondern zur Luststeigerung
BGH 2 StR 545/13 (15.04.2014)
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Angeklagte hatte das Opfer bereits zuvor zum Oralverkehr genötigt. Dann holte er ein Jagdmesser und demonstrierte dessen Schärfe, indem er Papier damit zerschnitt. Dann zog er die Messerspitze vom Kopf über den Hals bis zur Brust des Opfers, ohne es dabei zu verletzen. Er wollte damit für sich ein Lustgefühl erzeugen. Das Opfer leistete schon vor Einsatz des Messers keinen Widerstand. Dann zwang er das Opfer erneut zum Oralverkehr.
Nachdem er vom Landgericht wegen schwerer sexueller Nötigung verurteilt worden war, legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung.
Gemäß § 177 Absatz 4 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall der Vergewaltigung vor, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wird. Bei dem verwendeten Messer handelt es sich eindeutig um ein gefährliches Werkzeug. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass das gefährliche Werkzeug als Nötigungsmittel eingesetzt wird. Es reicht aus, wenn das gefährliche Werkzeug bei der Tat eingesetzt wird. Eine Verwendung bei der sexuellen Handlung ist daher ausreichend. Es ist nur erforderlich, dass ein „einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“ vorliegt. Da der Angeklagte hier das Messer zur Luststeigerung benutzte, ist der erforderliche Zusammenhang gegeben.