Urteil zum Räuberischer Diebstahl
BGH 3 StR 112/14 (04.08.2015)
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Diese hatte keinen Erfolg.
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit drei anderen Personen nachts Geld (etwa 75.000 Euro) aus einem Geldautomaten in einer Bank entwendet. Sie flüchteten mit einem Auto, in dem sich auch die Beute befand. Die Polizei hatte die Begehung der Tat beobachtet.
Etwa eine halbe Stunde nach der Tat stoppte die Polizei den Angeklagten circa 35 Kilometer entfernt vom Tatort. Polizeibeamte, die Sturmhauben trugen und die Schusswaffen gezogen hatte, umstellten das Fahrzeug. Der Angeklagte und der anderen Beschuldigte, der am Steuer saß, verständigten sich darauf, dass sie einen Fluchtversuch unternehmen wollten, um im Besitz der Beute zu bleiben. Hierzu fuhr der Fahrer auf einen der Beamten zu, wobei dieser am Knie verletzt wurde.
Der Angeklagte hatte zweifelsfrei einen Diebstahl am Geld begangen. In § 252 StGB ist der räuberische Diebstahl geregelt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter nach einem Diebstahl Gewalt anwendet, um den Besitz an der Beute zu behalten („Beutesicherungsabsicht“). Weiterhin muss der Täter auf frischer Tat angetroffen worden sein.
Da der Diebstahl von den Observationskräften beobachtet wurde, liegt ein Antreffen auf frischer Tat vor. Der Wortlaut des räuberischen Diebstahls setzt nicht voraus, dass die Gewalt gegen die Person angewendet werden muss, die den Täter beim Diebstahl angetroffen hat. Es reicht, wenn Antreffen und Gewaltanwendung Bezug zueinander haben. Dafür kann es ausreichen, wenn die Gewaltanwendung gegen eine andere Person erfolgt, wenn sich dieser Vorgang unmittelbar an das Antreffen auf frischer Tat anschließt. Es muss ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegen und es darf zwischendurch kein großer Einschnitt im Geschehen sein. Alle diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Angeklagte aufgrund der Art, wie er von der Polizei gestoppt wurde, wusste, dass die Tat beobachtet wurde, dass er also auf frischer Tat beim Diebstahl angetroffen wurde.