Urteil zur Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
BGH 2 StR 73/14 vom 24.06.2014
In den meisten Fällen ist es straflos, eine fremde Sache für den Gebrauch an sich zu nehmen, wenn man die Absicht hat, sie dem Berechtigten wieder zurückzugeben. Ein Diebstahl dagegen setzt voraus, dass der Täter vorhat, die Sache dem Berechtigten dauerhaft zu entziehen.
Bei einigen Gegenständen, beispielsweise bei Kraftfahrzeugen, ist schon die „Gebrauchsanmaßung“, also die Wegnahme zum kurzfristigen Gebrauch, strafbar, wenn sie unberechtigt erfolgt. Hierum ging es in einem Fall des Bundesgerichtshofes.
Der Angeklagte mietete ein Fahrzeug. Nach Ablauf der Mietdauer brachte er es nicht zurück, sondern ließ es über einen Monat stehen und nutze es, um darin zu übernachten. Dann fuhr er das Auto zur Autovermietung zurück.
Das Landgericht verurteilte ihn wegen des unbefugten Gebrauches eines Kraftfahrzeuges (§ 248b StGB). Hiergegen legte er erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass weder in der Nutzung zur Übernachtung noch in der Rückfahrt zum Vermieter eine strafbare Handlung liegt.
Der § 248b StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug entsprechend seiner Zweckbestimmung, also der Fortbewegung genutzt wird. Daher ist ein bloßes Anlassen des Motors noch nicht strafbar. Gleiches gilt dann ebenso für die bloße Nutzung zur Übernachtung.
Auch die Rückfahrt zum Vermieter ist nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Nutzung „gegen den Willen“ des Berechtigten erfolgt. Bei der Rückfahrt zum Vermieter liegt der Sinn der Benutzung in der Wiedereinräumung der Verfügungsgewalt für den Vermieter. Daher ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass sie gegen dessen Willen erfolgt. Der § 248b StGB setzt aber gerade voraus, dass der Wille des Berechtigten der Benutzung entgegensteht.