Beleidigung „ACAB“ auf T-Shirt bei Oktoberfest
OLG Nürnberg 1 St OLG Ss 211/12 (01.10.2012)
Der Angeklagte trug auf dem Volksfestplatz ein T-Shirt, auf dem der Aufdruck „ACAB“ (Abkürzung für „all cops are bastards“) deutlich zu erkennen war und von sieben Polizeibeamten wahrgenommen wurde. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen. Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung frei, weil es in diesem Verhalten keine tatbestandsmäßige Beleidigung sah. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat sich nicht wegen Beleidigung strafbar gemacht.
Es liegt nur eine straflose Kollektivbeleidigung vor. Diese Form der Beleidigung ist aber nicht strafbar, weil sie eben nur das Kollektiv bezeichnet, nicht aber eine überschaubare Anzahl von Mitgliedern dieser Gesamtheit. Das Kollektiv (die Gesamtheit der deutschen Polizeibeamten) ist jedoch nicht von der Beleidigung erfasst, weil sich eine Beleidigung immer auf eine einzelne Person beziehen beziehungsweise zurückführen lassen muss. Hier ist auch nicht ersichtlich, dass gerade die Polizeibeamten beleidigt werden sollten, die auf dem Volksfest waren.