Beihilfe beim Einbruchsdiebstahl

Urteil zur Beihilfe beim Einbruchsdiebstahl

BGH 2 StR 586/12 (13.03.2013)

Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die Autos aufbrach, um Navigationsgeräte zu entwenden und später zu verkaufen. Die geklauten Geräte aus sechs Diebstahlstaten wurden in die Wohnung des Angeklagten gebracht. Er sollte die sechs gestohlenen Geräte in einem Paket ins Ausland schicken. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in sechs Fällen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Es liegt nur ein Fall der Beihilfe zum Bandendiebstahl vor. Es kommt nicht darauf an, dass insgesamt sechs Einbruchsdiebstähle vorlagen und der Angeklagte zu jedem dieser Diebstähle Beihilfe geleistet hat. Es kommt entscheidend darauf an, ob Beihilfe zum jeweiligen Diebstahl geleistet wurde oder ob eine Beihilfehandlung vorliegt, die alle Taten fördert. Da hier alle Geräte auf einmal durch den Angeklagten verschickt werden sollten, liegt nur eine einzige Beihilfe zum Bandendiebstahl vor.