Diebstahl bei Sachentziehung

Urteil zu Diebstahl bei Sachentziehung

OLG Köln 93 Ss 226/97 (06.05.1997)

Der Angeklagte suchte die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf und nahm dort eine Dose mit einer Kette und einem Halsanhänger an sich. Im Laufe der Beziehung hatte sie den Angeklagten mehrfach verlassen, war aber immer zu ihm zurückgekehrt. Der Angeklagte hatte die Hoffnung, dass seine ehemalige Lebensgefährtin ihren neuen Partner für das Verschwinden der Gegenstände verantwortlich macht und es dadurch zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden kommt. Das Behältnis warf der Angeklagte weg, Kette und Anhänger wollte der Angeklagte zurückgeben, wenn sie zu ihm zurückkehrt.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil ein, diese wurde vom Landgericht verworfen. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Er hat sich nicht wegen Diebstahls strafbar gemacht.

Ein Diebstahl setzt Zueignungsabsicht voraus. Zueignung beinhaltet das Einverleiben einer Sache oder des in der Sache verkörperten Wertes. Wer die Sache aber nur der Verfügungsmacht eines anderen entziehen möchte, handelt nicht mit Aneignungsabsicht. Eine Zueignung (und damit auch eine Aneignung) setzen nicht voraus, dass die Sache dauerhaft im eigenen Vermögen belassen werden soll. Entscheidend für die Zueignungsabsicht ist, ob der Täter an der Sache als solcher ein Interesse hat oder ob es allein darum geht, auf den Eigentümer oder eine andere Person einzuwirken. Entscheidender Zeitpunkt ist der Moment der Wegnahme.

Die Feststellungen lassen in diesem Fall erkennen, dass der Angeklagte kein Interesse an der Dose hatte, weil er diese wegwarf. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er die Zeitpanne bis zur Rückgabe der Kette bei der Wegnahme als kurz einschätzte. Gleichermaßen möglich ist auch die geplante Rückgabe der Kette und des Anhängers, wenn sie wieder zu ihm zurückkehrt, was aufgrund der Vorgeschichte durchaus möglich erscheint.