Berufungsverhandlung ohne den Angeklagten

Berufungsverhandlung ohne den Angeklagten

OLG Hamburg 1 – 25/13 REV 1 Ss 68/13 (03.12.2013)

Das Landgericht Hamburg hat die Berufung eines Angeklagten verworfen, weil der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Der Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten war anwesend. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte, dass das Landgericht die Berufung aus diesem Grund verwerfen durfte.

Diese Rechtsfrage ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Berufung nicht wegen der Abwesenheit des Angeklagten verworfen werden darf, wenn der Verteidiger des Angeklagten anwesend ist. Das OLG Hamburg hält die Verwerfung der Berufung für zwingend, weil die Strafprozessordung nicht EMRK-konform ausgelegt werden könne (EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention). Eine EMRK-konforme Auslegung von § 329 StPO sei nicht mehr mit den Strukturprinzipien der Strafprozessordnung zu vereinbaren.