Graffiti als gemeinschädliche Sachbeschädigung
OLG Hamburg 2 REV 72/13 (2) 2 Ss 118/13 (04.12.2013)
Das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg verurteilten den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, weil er mehrfach die Außenflächen von S-Bahnwaggons mit Graffitis besprüht hatte. Das Oberlandesgericht (OLG)Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen dieser Taten nicht nur wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, sondern wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB.
In § 304 StGB sind beispielsweise Gegenstände genannt, die dem öffentlichen Nutzen dienen. Hierzu gehören auch die besprühten Waggons. Und nach Auffassung des OLG Hamburg wird das Erscheinungsbild der Waggons durch die Graffitis derart verändert, dass die öffentliche Funktion in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Auffassung des Gerichts liegt die Aufgabe nicht allein im Transport von Fahrgästen, sondern auch darin, nach außen ein angemessenes Erscheinungsbild und Sauberkeit zu zeigen. Dies werde durch die Graffitis vereitelt. Weiterhin seien auch die Fenster der Waggons betroffen, die den Fahrgästen das Gefühl von Transparenz und Sicherheit vermitteln sollen. Die fehlende Möglichkeit, durch die Fenster zu gucken, lässt die Abschreckung für potentielle Gewalt- oder Sexualstraftäter entfallen, da eine geringere Wahrscheinlichkeit der Beobachtung besteht. Ferner sei der Gebrauch der Waggons auch dadurch beeinträchtigt, dass die Graffitis wieder entfernt werden müssen und für diesen Zeitraum nicht für den Transport von Fahrgästen zur Verfügung stünden.