Betäubungsmittel-A

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Thema Betäubungsmittel

Verkauf von synthetischen Cannabinoiden
OVG Münster 4 A 955/13 (23.04.2015)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 5 StrR 594/14 (10.02.2015)

Nicht geringe Menge bei Legal Highs
BGH 1 StR 302/13 (14.01.2015)

Substitution von Betäubungsmitteln
BGH 1 StR 494/13 (28.01.2014)

Rentner baut Cannabis an – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 5 StR 576/13 (28.11.2013)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH 3 StR 407/12 (20.12.2012)

Einziehung eines Grundstücks bei Anbau von Betäubungsmitteln
LG Kleve 02120 KLS 101 Js 653/11 – 11/12 (30.05.2012)

Trunkenheitsfahrt und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 3 StR 109/12 (03.05.2012)

Verkauf von synthetischen Cannabinoiden
OVG Münster 4 A 955/13 (23.04.2015)

Der Kläger verkaufte in seinem „Easy Going Headshop“ Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthielten. Die zuständige Behörde untersagte die weitere Ausübung seines Gewerbes gemäß § 35 der Gewerbeordnung, weil er unzuverlässig sei. Er hatte die Kräutermischungen unter anderem an Minderjährige verkauft. Bei diesen waren Rauschzustände (teilweise mit Erbrechen oder Bewusstlosigkeit) aufgetreten. Gegen diese Entscheidung der Behörde klagte der Betreiber. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sah im Verhalten des Betreibers eine fahrlässige Körperverletzung, die eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung begründet.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Verkauf von anderen Gegenständen wie Messern, Alkohol und Lösungsmitteln auch keine Unzuverlässigkeit begründe, obwohl diese Gegenstände auch für Gesundheitsschäden ursächlich seien. Eine Ungleichbehandlung mit den Kräutermischungen sei daher nicht geboten.

Das Gericht folgte dieser Begründung nicht, da der Gebrauch von Alkohol, Messern und Lösungsmitteln nicht der Gesundheitsschädigung diene. Dies sei bei den Kräutermischungen anders, da diese gerade als (legale) Alternative zu illegalen Drogen verkauft würden. Wie sich aus der Preisgestaltung der Kräutermischungen ergebe, seien diese Preise gerade nicht mit den Preisen für Räucherstäbchen vergleichbar, die der Kläger verkaufe. Vielmehr orientieren sich die Preise eher an Marihuana. Gesundheitsschäden seien damit vorhersehbar gewesen. Da anzunehmen ist, dass der Kläger diesen Verkauf fortgesetzt hätte, wären weitere fahrlässige Körperverletzungen zu erwarten gewesen. Diese möglichen weiteren Straftaten führen zur Bewertung des Gerichts, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 5 StrR 594/14 (10.02.2015

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“.

Der Angeklagte hatte etwas über 100 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in seiner Wohnung. Weiterhin bewahrte er 243 Gramm Metamphetamin auf, das er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Das Metamphetamin warf der Angeklagte direkt vor einer Durchsuchung aus dem Fenster. Bei dem Marihuana, das für den Eigenkonsum bestimmt war, bewahrte der Angeklagte auch eine geladene Schreckschusspistole auf. In welchem Raum das Metamphetamin vor der Durchsuchung aufbewahrt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen reichen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus. Die betreffende Vorschrift (§ 30a Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Bei der Schreckschusspistole handelt es sich um eine Waffe im Sinne von § 30a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BtMG. Das Mitsichführen setzt jedoch voraus, dass die Waffe für den Täter gebrauchsbereit ist. Dafür genügt es, dass sie sich in Griffweite befindet. Daran fehlt es aber regelmäßig, wenn sich die Waffe und die Betäubungsmittel in unterschiedlichen Räumen befinden. Da hier gerade nicht festgestellt werden konnte, ob die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel in der Nähe der Waffe aufbewahrt wurden, konnte keine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgen.

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Nicht geringe Menge bei Legal Highs
BGH 1 StR 302/13 (vom 14.01.2015)

Der Angeklagte handelte mit Kräutermischungen, wobei ihm bekannt war, dass die Käufer diese zum Rauchen verwenden und dass die Kräutermischungen bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern diese synthetische Cannabinoide enthalten. Die Kräutermischungen enthalten namentlich die synthetischen Cannabinoide JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes.

Der Angeklagte verkaufte ab 2009 unterschiedliche Mengen dieser Substanzen.

Die synthetischen Cannabinoide JWH-018, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes fallen seit Januar 2009 unter das Betäubungsmittelgesetz, der Wirkstoff JWH-073 erst seit Januar 2010. Die Gerichte mussten sich in den letzten Jahren mehrfach mit Verfahren um „Legal Highs“ beschäftigen. Diese synthetischen Cannabinoide werden erst nach und nach in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen, sobald sie bekannt werden. Es kommen laufend neue Wirkstoffe auf den Markt. Diese fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, bis die exakte Stoffbezeichnung in das Gesetz aufgenommen wird. Die Gerichte haben zunächst probiert, die Strafbarkeitslücke dadurch zu schließen, dass sie die Cannabinoide, also die Legal Highs, als Arzneimittel angesehen haben. Somit bewerteten sie den Handel mit Legal Highs als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben.

In diesem Verfahren mussten das Landgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden, ab wann eine nicht geringe Menge bei den einzelnen Substanzen vorliegt, die bereits unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Für jedes einzelne Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung einen Grenzwert definiert, der die geringe Menge von der nicht geringen Menge trennt. Dieser Grenzwert beträgt bei THC beispielsweise 7,5 Gramm.

Für den Wirkstoff JWH-018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nicht geringe Menge bei 2 Gramm beginnt. Das entspricht 400 Konsumeinheiten von jeweils 5 Milligramm.

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Substitution von Betäubungsmitteln
BGH 1 StR 494/13 (28.01.2014)

Der Angeklagte ist Arzt. Er hatte opiatabhängigen Patienten Substitutionsmittel im sogenannten „Take-Home-Verfahren“ verschrieben. Den Patienten wird in diesem Verfahren die für bis zu sieben Tage benötigte Menge zur eigenverantwortlichen Einnahme überlassen. Obwohl der Arzt wusste, dass einige seiner Patienten für das „Take-Home-Verfahren“ nicht geeignet waren, überließ er ihnen Medikamente für mehrere Tage. Einer der Patienten starb an einer Überdosis des Medikaments.

Das Landgericht verurteilte den Arzt wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln und wegen fahrlässiger Tötung. Der Bundesgerichtshof hob in der Revision die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf, bestätigte aber die Verurteilung hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes.

Die Einbeziehung von Patienten in das „Take-Home-Verfahren“ verstößt gegen § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wenn die ohne Indikationsstellung oder ausreichende Prüfung der Patienten erfolgt.

Die Strafbarkeit hinsichtlich des Tötungsdelikts verneint der Bundesgerichtshof. Es liege eine eigenverantwortliche Selbsttötung des Patienten vor. Der Patient habe von den Risiken einer Überdosierung gewusst und konnte daher eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Allein durch die Opiatabhängigkeit des Patienten sei eine Eigenverantwortlichkeit nicht ausgeschlossen.

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Rentner baut Cannabis an – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 5 StR 576/13 (28.11.2013)

Der Angeklagte (74 Jahre alt) betrieb in seinen Kellerräumen eine professionelle Cannabis-Plantage. Er wurde mit seinem Auto von der Polizei angehalten, als er unverwertbare Teile seiner Cannabispflanzen entsorgen wollte. Dabei befand sich in einem Seitenfach auf der Fahrerseite eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Verurteilung wegen des bewaffneten Handeltreibens auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück.

Nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) macht sich strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn der gefährliche Gegenstand bei einem beliebigen Einzelakt mitgeführt wird. In dem Entsorgen der Abfälle sah der BGH hier aber keinen Zusammenhang zum Handeltreiben. Im Urteil des Landgerichts wurde nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schlagstock bei anderen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln standen, bei sich führte. Daher war die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH 3 StR 407/12 (20.12.2012)

Die Angeklagten bauten Cannabis an, um es zu verkaufen. Sie mieteten hierzu eine Wohnung. Im Zeitraum von acht Monaten pflanzten sie zweimal jeweils 80 Cannabis-Setzlinge und erzielten mindestens einmal 2,4 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 10 % THC (Tetrahydrocannabinol), das sie, wie geplant, verkauften. Die nächste Anpflanzung misslang. In der Folgezeit mieteten die beiden Angeklagten eine weitere Wohnung. In beiden Wohnungen pflanzten sie Cannabis an. Nach vier und acht Monaten konnten sie jeweils in beiden Wohnungen ernten und verkauften das Marihuana. In der ersten Wohnung ernteten sie stets 2,4 kg Marihuana und in der zweiten 2 kg. Die beiden Angeklagten wurden noch von weiteren Personen unterstützt.

Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten haben Revision eingelegt.

Hinsichtlich der misslungenen Ernte liegt auch schon ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Handeltreiben erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, soweit es sich nicht um typische Vorbereitungshandlungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen. Daher kann schon die Aufzucht von Cannabis ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, wenn der Anbau auf den gewinnbringenden Verkauf abzielt. Wenn der Anbau schon Handeltreiben ist, kommt es auch nicht auf den erzielten Wirkstoffgehalt an, sondern darauf, welche Wirkstoffmenge erzielt und mit Gewinn verkauft werden soll. Dies entspricht der Definition des Handeltreibens, denn nach dieser kommt es nicht auf ein tatsächliches Umsatzgeschäft an, sondern auf ein Verhalten, das auf ein solches gerichtet ist. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt also nicht voraus, dass es das zu liefernde Rauschgift tatsächlich auch gibt.

Ferner legt der Bundesgerichtshof nahe, dass beim parallelen Anbau in zwei Wohnungen nur ein einheitlicher Fall von Handeltreiben vorliegt und nicht der Anbau in jeder Wohnung eine selbstständige Tat des Handeltreibens darstellt.

Ferner hat das Landgericht eine bandenmäßige Begehung verneint. Dabei ist es von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Das Gericht muss daher bei der erneuten Verhandlung prüfen, ob die Voraussetzungen einer Bande gegeben waren.

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Einziehung eines Grundstücks bei Anbau von Betäubungsmitteln
LG Kleve 02120 KLS 101 Js 653/11 – 11/12 (30.05.2012)

Das Landgericht Kleve verurteilte den Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe. Weiterhin wurde ein Grundstück, das mit einem Haus bebaut ist, eingezogen.

Der Angeklagte kaufte das Grundstück 2007 für 143.000 Euro. Er hat nie in diesem Haus gewohnt und das Haus wurde auch nie vermietet. Der Angeklagte betrieb spätestens seit 2011 im Keller und im Obergeschoss dieses Hauses eine Marihuana-Plantage. Zur Aufzucht der Cannabis-Pflanzen setzte der Angeklagte, der mit dem Anbau von Cannabis erfahren war, professionelle Hilfsmittel (Lampen, Lüfter, Pumpen, Dünger etc.) ein. Er manipulierte den Stromzähler, um nicht durch den besonders hohen Energiebedarf, der beim Anbau von Cannabis entsteht, aufzufallen.

Im Sommer 2011 ermöglichte die Marihuana-Plantage eine Ernte von mindestens 11,7 kg Marihuana mit einem Wirkstoff von 819 Gramm Tetrahydrocannabinol (Wirkstoffgehalt 7 %). Dieses Marihuana verkaufte der Angeklagte für über 30.000 Euro.

Im Dezember 2011 wurde das Haus durchsucht. Dabei wurden über 8,5 Kilogramm Marihuana (96 Jungpflanzen und 100 fast ausgewachsene, aber noch nicht erntereife Marihuanapflanzen) entdeckt, weiterhin über 1,1 kg getrocknetes Cannabiskraut mit 702 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sichergestellt. Auch diese Drogen sollten mit Gewinn weiterverkauft werden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern zog auch das Grundstück gemäß § 74 StGB als Tatwerkzeug ein. Das Grundstück hatte hier nicht nur die Funktion eines Tatortes, sondern wurde gezielt für die Begehung der Taten genutzt. Es hat nie zu Wohnzwecken gedient. Stattdessen wurde die Lage genutzt, um unauffällig eine professionelle Aufzucht zu ermöglichen. Das Gericht sieht die Einziehung auch als verhältnismäßig an, auch wenn der Kaufpreis des Grundstücks 143.000 Euro betrug und Drogen im Verkaufswert von nur 30.000 Euro sichergestellt werden konnten.

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Trunkenheitsfahrt und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
BGH 3 StR 109/12 (03.05.2012)

Der Angeklagte hatte Mitte Juni 2011 etwa 300 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von knapp über 10 % erworben, die er zumindest teilweise weiterverkaufen wollte. Er hat das Marihuana zunächst im Wald versteckt und im Juli 2012 mit seinem PKW dort abgeholt, wobei er ein Messer (Klingenlänge von 12 cm, beidseitig geschliffen) griffbereit mit sich führte. Der Angeklagte geriet in eine Polizeikontrolle, wo eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille festgestellt wurde. In diesem gesonderten Verfahren wurde der Angeklagte (rechtskräftig seit dem 19.01.2012) mit einem Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.

Zuvor, am 20.12.2011 hatte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht das Verfahren ein, da zwischenzeitlich ein Verfahrenshindernis in Gestalt des rechtskräftigen Strafbefehls eingetreten ist. Diesen Antrag (Einstellung des Verfahrens) stellt auch der Generalbundesanwalt. Auch in der Begründung schließt sich der Bundesgerichtshof dem Generalbundesanwalt an.

Gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG darf jemand für eine Tat nur einmal bestraft werden. Eine Doppelbestrafung wegen ein und derselben Tat ist unzulässig. Dabei umfasst der Begriff der Tat einen einheitlichen zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang. Für die Trunkenheitsfahrt liegt ab dem 19.01.2012 eine rechtskräftige Verurteilung vor. Diese Tat ist vom historischen Geschehen identisch mit dem unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Fahrt diente gerade dem Transport. Damit liegt nicht nur ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang vor, sondern es besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang. Damit ist der historische Lebensvorgang bereits rechtskräftig abgeurteilt und einer Verfolgung der Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht ein Verfahrenshindernis (Strafklageverbrauch) entgegen.

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