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den Themen Erpressung und Raub.
Hinweise zum Raub und zur Erpressung:
Die Delikte Raub und (räuberische) Erpressung gehören zum allgemeinen Strafrecht. Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht vertrete ich Beschuldigte als Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger in allen Belangen. Die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen zeigen, wie komplex die richtige Bewertung der Sachverhalte ist. Zudem ist bei Raub und räuberischer Erpressung mit einer hohen Strafe zu rechnen. Raub und räuberische Erpressung sind sehr ähnlich und teilweise schwer zu unterscheiden. Daher sollte man als Beschuldigter bei Raub oder bei Erpressung einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger der auf das Strafrecht spezialisiert ist, als Unterstützung wählen.
Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub
BGH 3 StR 261/13 (26.11.2013)
Schwerer Raub und minder schwerer Fall des Raubes
BGH 2 StR 282/13 (30.10.2013)
Einstellung des Verfahrens in der Gerichtsverhandlung
BGH 4 StR 339/13 (08.10.2013)
Raub mit Scheinwaffe als schwere Gewaltstraftat
OLG Celle 2 Ws 165/12 (08.08.2012)
Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung
BGH 4 StR 371/10 (28.09.2010)
Vermögensschaden bei Betrug und Erpressung
BGH 4 StR 58/08 (27.05.2008)
Verurteilung wegen Raubes und schweren Raubes
BGH 4 StR 205/04 (25.06.2004)
Gewaltanwendung beim Raub
BGH 2 StR 283/03 (15.10.2003)
Räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
BGH 2 StR 400/01 (21.11.2001)
Raub und gefährliche Körperverletzung
BGH 3 StR 176/01 (20.06.2001)
Versuchter Raub oder vollendeter Raub
BGH 4 StR 633/99 (18.01.2000)
Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub
BGH 3 StR 261/13 (26.11.2013)
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen schweren Raubes. Sie hatten ihr Opfer über einen längeren Zeitraum misshandelt, um es zu demütigen und zu quälen. Später entschlossen sie sich, aus der Wohnung des Opfers Gegenstände zu entwenden, wobei sie den Umstand ausnutzten, dass das Opfer unter dem Eindruck der vorherigen Misshandlungen eine Fortsetzung befürchten könnte.
Ein Raub setzt voraus, dass ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) eingesetzt wird, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Das heißt, dass das Nötigungsmittel gezielt für die Wegnahme eingesetzt werden muss.
Problematisch ist diese innere Zielrichtung eines Täters immer dann, wenn der Gedanke, dem Opfer Sachen wegzunehmen, erst kommt, wenn die Gewaltanwendung bereits abgeschlossen ist. Für eine Verurteilung wegen Raubes müssten die Täter die Gewalt oder Drohung aufrechterhalten. Inwieweit das hier geschehen ist, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des Urteils. Daher wurde das Verfahren wieder an das Landgericht zurückverwiesen.
Schwerer Raub und minder schwerer Fall des Raubes
BGH 2 StR 282/13 (30.10.2013)
Die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln hatte Erfolg und das Verfahren wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er wurde wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Den Schuldspruch wegen der besonders schweren Raubes hob der Bundesgerichtshof auf.
Der Angeklagte hatte mit einem weiteren Beschuldigten eine Sparkasse überfallen. Der Mitbeschuldigte hielt einem Mitarbeiter eine Spielzeugpistole an den Kopf, während der andere Angeklagte ein Messer in Richtung des Bauches des Mitarbeiters richtete. Sie nahmen 800 Euro aus der Kasse und flüchteten.
Der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Das Landgericht hat den Strafrahmen nicht dem § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) entnommen, sondern dem schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren), weil es den höheren Strafrahmen in einer Gesamtwürdigung für zu hoch hielt. Der besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB verdrängt jedoch den schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB, so dass der höhere Strafrahmen anzuwenden ist. Auch wenn dieser Fehler an sich nicht Lasten des Angeklagten geht, kann der Bundesgerichtshof nicht sicher ausschließen, dass die Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegen.
Die Revisionen der anderen Angeklagten hatten keinen Erfolg. Die Verurteilungen wegen besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gegen den einen Angeklagten und wegen versuchten schweren Raubes gegen den anderen Angeklagten enthielten keinen Rechtsfehler.
Einstellung des Verfahrens in der Gerichtsverhandlung
BGH 4 StR 339/13 (08.10.2013)
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Landgericht die Tat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und später dennoch abgeurteilt hat.
In der Anklage wurde dem Angeklagten eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung zur Last gelegt. Er soll eine andere Person dazu gedrängt haben, ein Internetcafé zu überfallen. Andernfalls würde er „ihn oder seinen Bruder kaltmachen“. Die bedrohte Person führte aufgrund der Drohung den Überfall aus.
Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, „das Verfahren, soweit es den Vorwurf der Bedrohung betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den anderen Tatvorwurf einzustellen“. Das Gericht beschloss daraufhin, dass „das Verfahren …, soweit es den Vorwurf der Bedrohung betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den Anklagevorwurf eingestellt“ wird.
Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Drohung. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte die andere Person zur Ausführung der schweren räuberischen Erpressung bestimmt, indem er sie zur Ausführung der Tat drängte sowie ein Messer, Klebeband und ein CO-Spray zur Tatausführung zur Verfügung stellte. Weiterhin machte er weitere Ausführungen zur Begehung der Tat.
Eine Verurteilung wegen dieser Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung kann jedoch wegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht erfolgen, weil sich das Absehen von einer Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die gesamte Tat im prozessualen Sinne bezieht. Mit der „Tat“ ist der sachverhaltlich begrenzte geschichtliche Vorgang gemeint, den Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen. Es liegt keine Beschränkung auf eine konkrete Handlung vor, sondern der gesamte inhaltlich zusammenhängende Lebensvorgang ist erfasst. Die Drohung und die Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung waren ein einheitlicher Vorgang. Damit liegt ein Verfahrenshindernis vor, weil das Verfahren eingestellt ist. Das Tatgericht kann das Verfahrenshindernis durch einen Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO beseitigen.
Raub mit Scheinwaffe als schwere Gewaltstraftat
OLG Celle 2 Ws 165/12 (08.08.2012)
Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, bei dem eine Scheinwaffe benutzt wurde, als schwere Gewaltstraftat gilt und ob diese eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung rechtfertigt.
Das Landgericht Stade verurteilte den Täter 1998 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Er forderte die Verkäuferin in einem Imbiss auf, eine Plastiktüte mit Geld zu füllen. Die Verkäuferin sah dies erst als Scherz an. Daraufhin drückte der Täter seine rechte Hand, die er in der Westentasche hatte, nach außen und täuschte vor, eine Waffe in der Tasche zu haben. Er drohte auch an, zu schießen.
Bereits zuvor war er mehrfach verurteilt worden, in sechs Fällen wegen Raubtaten.
Das Amtsgericht Stade verurteilte ihn 1984 wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe. Bei der räuberischen Erpressung hatte er sich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 bis 2,3 Promille zunächst in einem Waffengeschäft eine Gaspistole vorführen lassen und erzwang dann unter Vorhalten dieser Waffe die Herausgabe von 150 DM. Im Anschluss erzwang er unter Vorhalt dieser Waffe die Herausgabe von 1.600 DM von einer Bewohnerin eines Pflegeheims.
Das Amtsgericht Stade verurteile ihn 1985 unter Einbeziehung der zuvor genannten Strafe erneut wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er stieg zu einem anderen Fahrgast in ein Taxi und folgte diesem, als er ausstieg. Er rief: „Geld her oder ich schieße“. Dabei hatte er keine Waffe bei sich. Er schlug und würgte das Opfer, bis dieses ihm 10 DM gab. Zur Tatzeit hatte er maximal 2,22 Promille Alkohol im Blut.
Wegen schweren Raubes und einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteile ihn 1985 das Amtsgericht Hameln. Er hatte maskiert ein Juweliergeschäft überfallen. Dabei hatte er zunächst eine Kundin mit einem Küchenmesser bedroht und dieses anschließend der Verkäuferin an den Hals gehalten. Er erbeutete 850 DM.
Vom Landgericht Stade wurde er 1987 wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verurteilt. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,74 Promille bedrohte er eine Taxifahrerin und wollte sie zur Herausgabe von Geld zwingen. Er hatte seine rechte Hand so in seine linke Innentasche gesteckt, dass sie den Eindruck hatte, er habe eine Schusswaffe bei sich. Die Taxifahrerin konnte flüchten.
Das Landgericht Stade verurteile ihn 1991 wegen schwerer räuberischer Erpressung. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille stellte er sich in einem Supermarkt an der Kasse an. Als er bei der Kassiererin war, richtete eine ungeladene Schreckschusspistole auf sie und erzwang die Herausgabe von mehr als 6.000 DM. Die Kassiererin, die die Pistole für echt hielt, hatte Angst um ihr Leben.
Weiterhin verurteile ihn das Landgericht Stade 1994 wegen schwerer räuberischer Erpressung. Er überfiel maskiert einen Laden und hielt dem Inhaber eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an den Kopf und zwang ihn zur Herausgabe von insgesamt 5.370 DM.
Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe von 1998 bis zum Mai 2006 wurde die Sicherungsverwahrung aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vollzogen. Mit Beschluss vom Mai 2012 wurde erneut die Überführung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Täters. Die weitere Sicherungsverwahrung ist nur zulässig bei der Gefahr weiterer schwerer Gewalt – oder Sexualstraftaten. Der Sachverständige sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter auch weiterhin Raubtaten begehen wird. Aufgrund der bisherigen Taten ist auch zu vermuten, dass er bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Scheinwaffe (ungeladene Gaspistole, echt aussehende Spielzeugpistolen) benutzen würde.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass auch ein Raub mit einer Scheinwaffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) eine schwere Gewaltstraftat ist, auch wenn nur Gegenstände verwendet werden, die tatsächlich ungefährlich sind oder deren Mitführen nur vom Täter behauptet wird. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Jahre gesetzt. Und dies gelte unabhängig von der tatsächlichen Gefährlichkeit.
Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung
BGH 4 StR 371/10 (28.09.2010)
Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hatte den Strafrahmen der schwerer räuberischen Erpressung gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es das Gericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass „seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint“.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil im Strafausspruch auf und verwies es insoweit an das Landgericht Bochum zurück. Die Erwägung der Strafzumessung ist fehlerhaft. Der Beruf der Mutter ist für die Bewertung der Tatschuld unerheblich. Aus der Tatsache, dass diese den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, ergebe sich keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut.
Vermögensschaden bei Betrug und Erpressung
BGH 4 StR 58/08 (27.05.2008)
Ein Zwischenhändler (der Zeuge in diesem Verfahren) bot dem Angeklagten ein Fahrzeug (Wert ca. 20.000 Euro) für 500 Euro zum Kauf an. Das Fahrzeug war zuvor von einer anderen Person gestohlen worden und der Zeuge sollte es verkaufen. Der Angeklagte hatte vor, sich das Fahrzeug zu verschaffen, ohne Geld dafür zu zahlen. Der Angeklagte verabredete mit dem Zeugen, zu einem gewissen Platz zu fahren. Der Angeklagte fuhr dabei das zu verkaufende Fahrzeug, der Zeuge fuhr mit einem anderen Auto hinterher. Entgegen der Verabredung fuhr der Angeklagte in ein Waldstück und zwang dort den Zeugen unter Verwendung eines waffenähnlichen Gegenstandes als Drohmittel, ihm das Fahrzeug endgültig ohne Gegenleistung zu überlassen.
Das Landgericht Rostock hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Es lag nur ein Betrug und keine räuberische Erpressung vor. Der Angeklagte hat den Zeugen über seine Zahlungswilligkeit getäuscht und damit den Besitz am Transporter erlangt. Der beim Betrug erforderliche Vermögensnachteil liegt auch dann vor, wenn, wie hier, der Gegenstand gestohlen wurde. Auch der durch einen Diebstahl erlangte Besitz zählt zu dem Vermögen, das vom Tatbestand des Betruges geschützt ist.
Eine schwere räuberische Erpressung liegt jedoch nicht vor. Eine Erpressung setzt voraus, dass ein Vermögensschaden durch eine Bedrohung eintritt. Der Schaden war hier jedoch bereits durch den vorausgegangenen Betrug eingetreten. Der Schaden wurde auch durch die Drohung nicht weiter vertieft. Die Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des bereits erlangten Vermögensvorteils. Der endgültige Verzicht des Zeugen stellt aber nur dann einen Vermögensschaden im Sinne der Erpressung dar, wenn die Forderung tatsächlich besteht und auch werthaltig ist. Daran fehlte es hier, weil der Zeuge keinen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten hat.
Verurteilung wegen Raubes und schweren Raubes
BGH 4 StR 205/04 (25.06.2004)
Der Angeklagte wurde wegen Raubes in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob in einem Fall die Verurteilung wegen vollendeten Raubes auf, weil nicht auszuschließen ist, dass lediglich ein versuchter Raub vorlag. Der Angeklagte nahm eine Handtasche mit Gewalt weg, um an Geld für die Beschaffung von Betäubungsmitteln zu gelangen. In der Handtasche befand sich jedoch kein Geld. Die Feststellungen des Landgerichts geben nicht her, dass der Angeklagte auch Zueignungsabsicht hinsichtlich anderer Gegenstände hatte. Daher war die Verurteilung wegen Raubes aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Gewaltanwendung beim Raub
BGH 2 StR 283/03 (15.10.2003)
Leitsatz des Bundesgerichtshofs:
„Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.“
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betruges und schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Soweit die Revision den Betrug betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des schweren Raubes wird der Schuldspruch geändert. Der Angeklagte hat sich lediglich eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte war obdachlos und übernachtete in der Jagdhütte des Opfers. Als dieses am Morgen die Hütte öffnete, sprühte ihm der Angeklagte eine Flüssigkeit ins Gesicht und versetzte ihm einen Faustschlag. Das Opfer ging zu Boden. Der Angeklagte schlug eine Flasche auf den Kopf des Opfers, so dass diese zerbrach. Weiterhin warf er einen Feldstein (ca. 8 kg) auf den Kopf des Opfers. Dieses konnte den Kopf seitlich wegdrehen. Das Opfer erlitt einen Bruch in der rechten Gesichtshälfte. Im Anschluss fesselte der Angeklagte das Opfer. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, auch weitere Sachen wegzunehmen. Er brachte Gegenstände in das Fahrzeug des Geschädigten, verschloss die Hütte und fuhr weg.
Diese Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren), sondern nur eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe von drei Jahren).
Ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wird. Bei § 250 Abs. 1 StGB ist statt des Verwendens ein Beisichführen ausreichend. Ferner kommt es beim schweren Raub darauf an, dass das Nötigungsmittel eingesetzt wird, um die Wegnahme zu ermöglichen. Es muss daher eine innere Verknüpfung geben. Wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach Anwendung des Nötigungsmittels gefasst wird, fehlt diese.
So war es auch hier. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bereits den Vorsatz zur Wegnahme der Sachen hatte, als er dem Opfer die Flasche auf den Kopf schlug und den Stein auf den Kopf warf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zunächst nur mit dem Motiv handelte, seine Flucht zu ermöglichen. Damit fehlte es bei der Verwendung des gefährlichen Werkzeuges an der Absicht, damit die Wegnahme zu ermöglichen. Der Angeklagte nutzt die Situation aus, dass die Gewalt noch andauert, weil das Opfer gefesselt ist.
Räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
BGH 2 StR 400/01 (21.11.2001)
Der Angeklagte drückte der Nebenklägerin ein Winkeleisen in den Rücken, als sie ihr Auto aufgeschlossen und die Handtasche bereits in das Fahrzeug gelegt hatte. Sie hielt das Winkeleisen für ein Messer. Er hatte vor, an das Geld des Opfers zu gelangen, sich des Fahrzeugs zu bemächtigen und die Situation zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Den Widerstand des Opfers wollte er notfalls mit dem Winkeleisen brechen. Als sie auf dem Beifahrersitz und er auf dem Fahrersitz saß, ließ er sich den Schlüssel geben und fuhr los.
Bei einem ersten Zwischenhalt zwang er das Opfer zu sexuellen Handlungen. Selbiges geschah bei einem zweiten Zwischenstopp. Dort musste sie ihm ebenfalls ihre Geldscheine geben. Beim dritten Stopp ließ er die Nebenklägerin aussteigen, nachdem sie auch ihr Kleingeld abgeben musste, damit sie nicht telefonieren kann.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme schuldig.
Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer liegt nicht vor. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ein Angriff ausgeführt wird und der Täter dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Täter an das Opfer herantritt, wenn dieses sich noch außerhalb des Fahrzeugs befindet. Auch wenn das Opfer mit einem Kraftfahrzeug an den Ort transportiert werden soll, an dem der Raub oder die räuberische Erpressung stattfinden soll, erfüllt dieses nicht den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer.
Weil der Angeklagte das Opfer beim zweiten und dritten Stopp unter Fortwirkung der Bedrohung veranlasste, das Geld herauszugeben, liegt eine schwere räuberische Erpressung vor. Das Winkeleisen ist ein gefährliches Werkzeug, weil mit diesem durch den kräftigen Angeklagten lebensgefährliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Da sich der Angeklagte den großen Einschüchterungswert zunutze gemacht hat, liegt auch ein Verwenden des gefährlichen Werkzeuges vor.
Durch die sexuellen Handlungen bei den Zwischenstopps liegt auch eine Vergewaltigung vor. Bei dieser Vergewaltigung liegt (anders als es das Landgericht beurteilte) eine Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor und nicht nur eine qualifizierter Fall der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch im Sinne dieser Vorschrift hat der Angeklagte das Winkeleisen als gefährliches Werkzeug verwendet. Es liegt also nicht nur ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges vor.
Ferner sind die Voraussetzungen eines erpresserischen Menschenraubes und einer Geiselnahme erfüllt. Zwischen dem erpresserischen Menschenraub und der Geiselnahme besteht hier keine Gesetzeskonkurrenz. Die Geiselnahme diente nicht allein dem Zweck, eine unrechtmäßige Bereicherung durch die Bedrohung des Opfers zu erlangen. Sie diente auch dazu, die sexuellen Handlungen zu erreichen.
Die vier Tatbestände (Schwere räuberische Erpressung, Vergewaltigung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
Raub und gefährliche Körperverletzung
BGH 3 StR 176/01 (20.06.2001)
Das Landgericht Lübeck verurteilte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung statt wegen Raubes zu verurteilen ist. Die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes wurde verworfen.
Der Angeklagte und eine weitere Person verletzten das Opfer. Während die andere Person das Opfer weiter bedrohte, um es davon abzuhalten, die Polizei zu rufen, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit und durchsuchte die Wohnung des Opfers. Dabei fand er das Handy und steckte es ein.
Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines Raubes nicht erfüllt. Ein Raub setzt voraus, dass das Nötigungsmittel (zum Beispiel Gewalt) zur Wegnahme eingesetzt wird. Es muss eine „subjektiv-finale“ Verknüpfung geben. Daran fehlt es hier, so dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls strafbar gemacht hat. Das Landgericht hatte die Strafe in diesem Fall dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB entnommen und einen minder schweren Fall des Raubes angenommen. Für das Revisionsgericht lag ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (unbenannter Fall) nahe, so dass sich der Strafrahmen für den Diebstahl aus § 243 StGB ergibt. Daher kann der Schuldausspruch (gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall) geändert werden, ohne den Strafausspruch zu ändern.
Versuchter Raub oder vollendeter Raub
BGH 4 StR 633/99 (18.01.2000)
Unter Anwendung von Gewalt wollten der Angeklagte und eine weitere Person dem Opfer Zigaretten wegnehmen. Sie versetzten dem Opfer mehrere Faustschläge und durchsuchten ihn erfolglos nach Zigaretten. Dadurch, dass das Opfer zu Boden gegangen war, fiel sein Handy aus der Tasche. Der zweite Angreifer nahm das Handy und übergab es einige Tage später dem Angeklagten.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes sowie gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen vollendeten Raubes auf.
Das Landgericht führt aus, dass die Gewalt als Mittel zur Wegnahme der Zigaretten eingesetzt worden sei. Dabei verkennt es, dass keine Zigaretten gefunden wurden. Nach der Beweiswürdigung des Landgerichts wurde das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen. Weil der angestrebte Erfolg der Tat (Wegnahme von Zigaretten unter Anwendung von Gewalt) nicht zum Erfolg führte, liegt lediglich ein versuchter Raub vor. Ein vollendeter Raub scheidet dagegen aus. Hinsichtlich der Zigaretten fehlt es an der Wegnahme, hinsichtlich des Handys wurde keine Gewalt eingesetzt. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der versuchte Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Weiterhin kommt eine Hehlerei am Handy in Betracht. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass bei weitergehenden Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeten Raubes in Betracht kommt.