Gewaltdelikte

„Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger geht es mir nicht um Gerechtigkeit, sondern um Ihre Interessen. Die Durchsetzung Ihrer Interessen ist mein Auftrag.“

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Rechtsanwalt Dr. Dirk Bachmann

Meine Aufgabe: Ihre Interessen!

Der Begriff der Gewaltdelikte umfasst verschiedene Straftaten. Dazu gehören Körperverletzungsdelikte (fahrlässige Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Körperverletzung im Amt, Misshandlung von Schutzbefohlenen), Tötungsdelikte (Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, fahrlässige Tötung), Raubdelikte und raubähnliche Delikte (räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer).

Die Schwere des Tatvorwurfs ist bei Gewaltdelikten erheblich. Währen bei der vorsätzlichen Körperverletzung im Regelfall Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren drohen, ist die Mindeststrafe beim besonders schweren Raub bereits fünf Jahre.

Daher kann es besonders wichtig sein, frühzeitig im Verfahren einen Anwalt einzuschalten, um mit der Verteidigung zu beginnen. Ich bespreche mit Ihnen zunächst Ihre individuelle Situation, um die Zielsetzung der Verteidigung zu erörtern. Inwieweit eine Einlassung zur Sache erfolgt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Teilweise kann es auch sinnvoll sein, die Angaben auf Ihre persönlichen Verhältnisse zu beschränken.

Zur Verteidigung gehört auch, mit Ihnen gemeinsam festzulegen, was Sie selbst unternehmen können, um Ihre Perspektive zu verbessern. Beispielsweise ist es für manchen Mandanten sinnvoll, eine stationäre oder ambulante Therapie zu beginnen oder psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Meine Verteidigung beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Ein großer Teil der Tätigkeit und einige wesentliche Entscheidungen können auch schon vor einer Verhandlung fallen.

Ich lege Wert darauf, dass meine Mandanten hinsichtlich aller relevanten Umstände des Verfahrens umfassend informiert sind. Vor der Hauptverhandlung ist eine ausführliche Besprechung eine Selbstverständlichkeit. Eine gute Erreichbarkeit und schnelle Antworten auf Nachfragen gehören den Prinzipien meiner Tätigkeit als Strafverteidiger.

Als Strafverteidiger verfolge ich nicht das Ziel, Gerechtigkeit zu erreichen. Meine Aufgabe und mein Ziel sind allein, Ihre Interessen zu vertreten. Meine Arbeit zielt keinesfalls darauf ab, ein Ergebnis zu erreichen, dass von Unbeteiligten als „gerecht“ bezeichnet werden könnte. Als Beschuldigter und Angeklagter haben Sie ein Recht darauf, durch eine effektive Verteidigung das erreichen zu wollen, was Ihren Interessen entspricht. Während die Justiz das Ziel verfolgt, die „Wahrheit“ festzustellen, kann das Ziel der Verteidigung darin liegen, dass es gerade nicht möglich ist, mit den gesetzlich vorgegebenen Mitteln einen Sachverhalt festzustellen.

Körperverletzungsdelikte und Raubdelikte sind immer wieder Gegenstand von Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren. Nachfolgend werden einige der typischen Delikte beschrieben. Auf Aspekte der Verteidigung wird eingegangen.

Der sogenannte Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte ist die (einfache) vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Diese setzt voraus, dass es eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gab. Das setzt nicht voraus, dass gravierende Folgen eintreten. Es reicht aus, wenn der Geschädigte kurzzeitig Schmerzen verspürt. Das Gesetz droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an.

Die gefährliche Körperverletzung ist eine sogenannte Qualifikation. Das Gesetz droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten an, die Obergrenze liegt bei 10 Jahren. Daher muss bei einer gefährlichen Körperverletzung immer (mindestens) mit einer Bewährungsstrafe gerechnet werden. In minder schweren Fällen liegt die Mindeststrafe bei drei Monaten. Eine solche Strafe kann auch in eine Geldstrafe umgewandelt werden, so dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfolgt. Dies wird dann nicht ins Führungszeugnis eingetragen, sondern sich dort bislang noch keine Eintragung findet.

Die gefährliche Körperverletzung knüpft an die Art der Begehung an und kennt fünf Varianten. Die erste Variante (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird verwirklicht durch die Verabreichung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Auf die Menge und die Art des Giftes kommt es für den Tatbestand nicht an. Dies wäre in der Rechtsfolge, also bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Unter Gift wir jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (Einatmen, Verschlucken, Aufnahme durch die Haut) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und in der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Gifte sind beispielsweise Arsen, Zyankali, Dioxine und auch KO-Tropfen.

Die zweite Variante (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Waffen sind ein Unterfall der (gefährlichen) Werkzeuge.  Werkzeuge sind nur bewegliche Gegenstände. Wenn beispielsweise der Kopf gegen eine Mauer geschlagen wird, ist zumindest diese Variante des § 224 StGB nicht erfüllt. Ein Werkzeug ist gefährlich, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges spielt in der Praxis eine große Rolle. Gängige Tatwerkzeuge sind Messer, Schusswaffen, Gaspistolen, Eisenstangen, Kraftfahrzeuge und Schlagstöcke. Aber auch Feuerzeuge, Scheren, Nadeln, Kleiderbügel Pfefferspray und Zigaretten sind mögliche Tatwerkzeuge.

Die dritte Variante (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist die Begehung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und den er nicht vorbereiten kann. Hinterlistig handelt ein Täter, wenn sich die Absicht, den anderen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert. Das bloße Ausnutzen des Überraschungseffekts reicht jedoch nicht aus.

Die vierte Variante (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist die Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich. Das setzt keine Mittäterschaft im Sinne von § 25 Absatz 2 StGB voraus. Es reicht, wenn einer der Beteiligten Täter und der andere Gehilfe bei der Körperverletzung ist. Auch in dem Fall, in dem eine Person nur Psychische Beihilfe leistet, liegt daher eine gefährliche Körperverletzung vor.

Die fünfte Variante (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ist die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Eine konkrete Lebensgefahr ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Behandlung den Umständen des Einzelfalls nach generell dazu geeignet ist, die Lebensgefahr herbeizuführen. Angenommen wurde diese Variante beispielsweise beim Werfen in eiskaltes Wasser, zahlreichen schweren Schlägen gegen den Kopf, Stichen mit einem Schraubendreher, oder der Bedrohung mit einer Waffe bei bestehender Gefahr eines Herzinfarkts.

Bei einer körperlichen Auseinandersetzung kommt es häufig zu Verletzungshandlungen durch bei den Personen. In diesen Fällen liegt häufig eine Rechtfertigung vor, die sich aus der Notwehr ergibt. In solchen Fällen kann eine Verteidigung darauf beruhen, die Schilderungen zum Beginn der Auseinandersetzung in Frage zu stellen und so zu erreichen, dass schlussendlich unklar bleibt, von wem der erste Angriff ausging.

Mord und Totschlag

Totschlag in Sinne von § 212 StGB liegt dann vor, wenn jemand einen anderen Menschen bewusst, also nicht unabsichtlich, tötet. Eine unabsichtliche Tötung liegt beispielsweise bei Verkehrsunfällen vor. Die Art, wie getötet wird, ist unerheblich. Der Totschlag erfasst, anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, nicht nur das Schlagen, sondern auch Tathandlungen wie Erschießen, Erstechen, Erwürgen, Erdrosseln, Ertränken oder Vergiften

Beim Mord kommt ein erschwerender Faktor hinzu, der für den Gesetzgeber eine noch höhere Strafe rechtfertigt. Sobald eines der neun Mordmerkmale zusätzlich erfüllt ist, liegt ein Mord vor. Mordmerkmale beziehen sich auf die Art der Ausführung (Grausamkeit, Heimtücke, Nutzung gemeingefährlicher Mittel) oder die Motivation für die Tatbegehung (Mordlust, Befriedigung eines Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Verdeckungsabsicht und) Ermöglichungsabsicht.

Raubdelikte

Raub ist die Kombination aus einer Wegnahme und einem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.  Der Gesetzgeber bewertet diese Kombination als besonders strafwürdig und legt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr fest. Entscheidend ist, dass der Täter das Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme einsetzt. Die Gewaltanwendung erfolgt also vor der Wegnahme.

Hier erfolgt die Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl. Bei diesem liegt ein Diebstahl vor und der Täter wendet das Nötigungsmittel (also beispielsweise Gewalt) an, um sich in dem Besitz der Beute zu halten. Dies wird auch als Beutesicherungsabsicht bezeichnet. Wenn der Täter die Gewalt ausschließlich anwendet, um seine Flucht zu ermöglichen, fehlt es an der Beutesicherungsabsicht. Auch der räuberische Diebstahl hat eine Mindeststrafe von einem Jahr.

Auch die räuberische Erpressung zeigt eine große Ähnlichkeit zum Raub. Jedoch schützt diese nicht den Besitz oder den Gewahrsam, sondern das Vermögen. Ferner wird dem Täter bei der (räuberischen) Erpressung wegen der Gewalt oder Drohung etwas gegeben, während der Täter beim Raub etwas nimmt. 

Bei allen drei Delikte sieht das Gesetz in bestimmen Fällen Strafschärfungen vor. Dazu gehören das Beisichführen oder Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges oder der Tod des Geschädigten. So kann schon die Mindeststrafe beim schweren Raub fünf Jahre betragen.