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Informationen zum Ermittlungsverfahren und Verhaltenstipps

Strafprozessrecht          VerhaltenstippsFoto zur Information im Ermittlungsverfahren und Verhaltenstipps bei Untersuchungshaft und Durchsuchung.  Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Bachmann mit seiner Kanzlei in Hamburg berät und vertritt Sie im Ermittlungsverfahren und vor Gericht

Auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen zum  Ermittlungsverfahren und zum Strafprozessrecht sowie Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Informationen zum Haftbefehl. Ferner finden Sie hier die Adressen der Staatsanwaltschaft, der Gerichte und der Polizeikommissariate in Hamburg.

Strafprozessrecht

Der Begriff des allgemeinen Strafrechts beinhaltet alle Delikte, die im Strafgesetzbuch erfasst sind. Darüber hinaus gibt es das Nebenstrafrecht. Hierzu gehören Delikte aus anderen Gesetzen (Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsgesetz, Medizinproduktegesetz).

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Sowohl im Strafrecht wie auch im Nebenstrafrecht leitet die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens, die Ermittlungen. Die Ermittlungen werden in der Praxis zum größten Teil von der Polizei durchgeführt. Nur wenige Maßnahmen im  Ermittlungsverfahren bedürfen im Regelfall eines richterlichen Beschlusses. Aber auch dann, wenn für den Regelfall eine richterliche Entscheidung vorgesehen ist, kann im Einzelfall die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei greifen. Dies gilt beispielsweise bei der Blutentnahme oder der Durchsuchung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen. Ein Haftbefehl kann dagegen stets nur von einem Richter erlassen werden. Während des Ermittlungsverfahrens ist es für den Erlass eines Haftbefehls erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellt. Ein Haftbefehl setzt voraus, dass ein sogenannter Haftgrund vorliegt. In der Strafprozessordnung sind fünf Haftgründe benannt. Von größter Bedeutung ist die Fluchtgefahr. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt dann vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte versucht, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Besonders häufig wird dieser Haftgrund bejaht, wenn jemand ohne festen Wohnsitz (ofW) ist. In diesen Fällen wird bereits wegen geringer Vergehen ein Haftbefehl erlassen. Ein weiterer Haftgrund ist die Flucht. Auch die Verdunklungsgefahr ist unter den Haftgründen von großer praktischer Bedeutung. Verdunkelungsgefahr  liegt vor, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte, wenn er sich nicht in Untersuchungshaft befindet, auf Beweismittel einwirkt und damit den Beweis im Strafverfahren beeinträchtigt. Eine solche Einwirkung kann darin liegen, dass der Beschuldigte Kontakt zu Zeugen aufnimmt und diese zu gewissen Aussagen zwingt. Eine weitere Möglichkeit der Verdunklung ist die Manipulation von Dokumenten oder gespeicherten Informationen. Sofern die Staatsanwaltschaft keinen Haftgrund sieht oder aus anderen Gründen keinen Haftbefehl beantragt, kann im Ermittlungsverfahren kein Haftbefehl erlassen werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl im Hauptverfahren erlassen werden kann, verändern sich nicht gegenüber dem Ermittlungsverfahren.

Neben der Durchsuchung und der Blutentnahme ist eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen im Strafprozessrecht (in der Strafprozessordnung) geregelt. Am Ende des Ermittlungsverfahrens, also nach Abschluss der Ermittlungen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage bei Gericht erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. Das Ermittlungsverfahren wird beispielsweise dann eingestellt, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass die Begehung einer Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Ferner kann das Ermittlungsverfahren bei geringer Schuld (oder dann, wenn die Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht) mit oder ohne Auflagen eingestellt werden. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einstellt, erhebt sie Anklage beim zuständigen Gericht. Das kann das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) oder das Landgericht (Große Strafkammer, gegebenenfalls auch als Schwurgericht) sein. In Ausnahmefällen kann die Anklage auch beim Oberlandesgericht erhoben werden. Dazu verfasst sie eine Anklageschrift und übersendet die Akten an das Gericht. Mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens entsteht das Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. Die Akteneinsicht kann auch gewährt werden, wenn der Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger) vertreten wird. Bevor das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, kann dem Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt werden, aber es besteht kein Anspruch hierauf.

Mit der Erhebung der Anklage ändern sich die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls. Ab Anklageerhebung entscheidet das Gericht ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschuldigten, der an dieser Stelle des Strafverfahrens auch als Angeschuldigter bezeichnet wird, ein Haftbefehl erlassen wird (die Staatsanwaltschaft ist nur die Herrin des Ermittlungsverfahrens). Sobald das Gericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung, zu dem der Angeklagte und gegebenenfalls dessen Rechtsanwalt als Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Zeugen geladen werden. In den meisten Fällen endet die Hauptverhandlung vor Gericht mit einem Urteil und der Angeklagte wird wegen der (vermeintlichen) Straftaten entweder freigesprochen oder verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, das Urteil zu akzeptieren oder Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einzulegen. Die Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten des verurteilten Angeklagten Rechtsmittel einlegen.

Das Strafrecht kennt bei Erwachsenen nur eine geringe Zahl unterschiedlicher Arten von Strafen. Es gibt Geldstrafen und Freiheitsstrafen, wobei eine Freiheitsstrafe auch häufig zur Bewährung ausgesetzt wird. Wenn das Gericht einen Angeklagten (Beschuldigten) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, werden sogenannte Bewährungsauflagen festgesetzt. Beispielsweise kann der Verurteilte verpflichtet werden, einen Geldbetrag an das Opfer (den durch die Straftat Geschädigten) oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Weiterhin können Nebenstrafen, beispielsweise ein Fahrverbot, verhängt werden. Weiterhin gibt es die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese haben ein anderes Ziel als Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung.

Deliktübersicht

Fast alle Taten, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind, werden nur dann bestraft, wenn sie mit Vorsatz (entspricht etwa dem Begriff Absicht) begangen werden. Eine fahrlässige Begehung ist nur in Ausnahmefällen (beispielsweise fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr) strafbar. Es gibt auch Kombinationen aus Vorsatz und Fahrlässigkeit. Diese gehören nach dem Strafgesetzbuch aber zu den Vorsatzdelikten.
Im Wesentlichen handelt es sich im allgemeinen Strafrecht um folgende Delikte:

Aussetzung

Amtsdelikte (Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme, Bestechung, Bestechlichkeit, Körperverletzung im Amt)

Bandendiebstahl

Bandenhehlerei

Begünstigung

Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)

Betrug (Versicherungsbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug)

Brandstiftungsdelikte (Brandstiftung, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Brandstiftung)

Computerbetrug

Delikte mit Todesfolge (Raub mit Todesfolge, Körperverletzung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge)

Diebstahl (Ladendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl)

Erpressung, räuberische Erpressung

Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)

Fahrlässige Tötung

Falsche uneidliche Aussage (Falschaussage)

Falsche Verdächtigung

Fälschung technischer Aufzeichnungen oder beweiserheblicher Daten

Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Freiheitsberaubung

Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefangenenbefreiung

Gefangenenmeuterei

Geiselnahme

Geldfälschung

Geldwäsche

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Gewerbsmäßige Hehlerei

Gläubigerbegünstigung

Hausfriedensbruch, schwerer Hausfriedensbruch

Hehlerei

Kapitalanlagebetrug

Kinderhandel

Körperverletzungsdelikte (Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung von Schutzbefohlenen, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei, Aussetzung, Körperverletzung im Amt)

Kreditbetrug

Meineid (eidliche Falschaussage)

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

Menschenraub

Missbrauch von Ausweispapieren

Missbrauch von Notrufen

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Mittelbare Falschbeurkundung

Mord (heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mittel oder aus Habgier, zur Befriedigung eines Geschlechtstriebes, aus Mordlust oder sonst aus niedrigen Beweggründen, oder zur Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat)

Nachstellung (Stalking)

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Nötigung

Raubdelikte und raubähnliche Delikte (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, räuberischer Diebstahl, Erpressung, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)

Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung

Schwere Körperverletzung

Schuldnerbegünstigung

Schwerer Raub

Schwangerschaftsabbruch

Sexualdelikte (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, Ausbeutung von Prostituierten, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Verbreitung pornographischer Schriften)

Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, Förderung des Menschenhandels, Menschenraub, Verschleppung, Kinderhandel, Zwangsheirat, Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung)

Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt

Subventionsbetrug

Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags

Tötung auf Verlangen

Trunkenheit im Verkehr („Trunkenheitsfahrt”)

Üble Nachrede

Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (Gebrauchsanmaßung, „kurzfristiger Diebstahl”)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht”, „Verkehrsunfallflucht”)

Unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels

Unterschlagung

Untreue

Urkundendelikte (Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung von amtlichen Ausweisen, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Ausstellen und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse)

Verletzung des Briefgeheimnisses

Verletzung der Unterhaltspflicht

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Verletzung von Privatgeheimnissen

Verleumdung

Veruntreuende Unterschlagung

Versicherungsmissbrauch (Versicherungsbetrug)

Verwertung fremder Geheimnisse

Vortäuschen einer Straftat

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (beispielsweise gegen Polizisten)

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Einige Delikte haben einen höheren Strafrahmen, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen (Qualifikationen). So wird deutlich schwerer bestraft, wer beispielsweise bei einer Körperverletzung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Unter den Begriff der Waffe fallen nicht nur Schusswaffen (Pistole, Revolver, Gewehr), sondern auch andere Gegenstände, mit denen erhebliche Verletzungen verursacht werden können. Auch bei einem Messer kann es sich (je nach Größe) um eine Waffe handeln. Der Begriff der Waffe im Strafrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Waffe im Waffenrecht (geregelt im Waffengesetz). Auch beim Raub wird derjenige, der eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder während der Tat bei sich führt, schwerer bestraft.

Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Delikten kann im Einzelfall schwierig sein, aber hinsichtlich der sich daraus ergebenden Straferwartung große Folgen haben. Daher ist es sinnvoll, wenn der Beschuldigte einer Straftat sich möglichst früh im Ermittlungsverfahren von einem Rechtsanwalt, der auch als Strafverteidiger ( Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger) tätig ist, beraten und vertreten lässt. Wenden Sie sich in einem solchen Fall vertrauensvoll an mich. Als Strafverteidiger unterliege ich der anwaltlichen Schweigepflicht. Die Aufgabe des Strafverteidigers liegt allein darin, für die Interessen seines Mandanten einzutreten. Genau das werde ich für Sie tun. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von der konkreten Situation ab. Wenn Sie erfahren, dass eine Anzeige gegen Sie vorliegt und dass es ein Ermittlungsverfahren gegen Sie gibt, sollten Sie sich unbedingt von einem Strafverteidiger vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger wird Ihnen sagen können, welches Verhalten in Ihrer Situation am besten ist. Als Beschuldigter haben Sie jederzeit das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder aber auch von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Mein Rat als Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist, keine Aussage zur Sache ohne anwaltlichen Beistand zu machen.

Das Gesetz schreibt nicht in jeder Situation vor, dass ein Beschuldigter sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Die Strafprozessordnung regelt jedoch, dass wann die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich ist (notwendige Verteidigung). Eine notwendige Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft (U-Haft) befindet, so dass es in diesem Fall zwingend einen Pflichtverteidiger gegeben muss, wenn noch kein Wahlverteidiger mit der Vertretung beauftragt wurde. Ich kann sowohl als Wahlverteidiger wie auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig werden. Wer in Hamburg in Untersuchungshaft kommt, kann einen Rechtsanwalt benennen, den er als Verteidiger möchte. Wer keinen Rechtsanwalt benennen möchte, kann aussuchen, dass das Gericht einen Strafverteidiger auswählt, der zum Pflichtverteidiger bestellt und beigeordnet wird.

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Verhaltenstipps

Allgemein    Durchsuchung    Haftbefehl

Allgemeiner Hinweis:

Es ist ratsam, schon im Ermittlungsverfahren einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist es sinnvoll, sich bereits während des Ermittlungsverfahrens durch einen Wahlanwalt vertreten zu lassen. Bei der notwendigen Verteidigung (hier schreibt das Gesetz vor, dass der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss), ordnet das Gericht einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei, wenn noch kein Wahlanwalt zum Verteidiger bestellt wurde.

Der Verteidiger kann schon im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hinwirken und damit verhindern, dass es zu einer Anklage und damit zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist daher schon im Ermittlungsverfahren und nicht erst nach der Erhebung der Anklage sinnvoll. Auch wenn die anwaltliche Beratung mit Kosten verbunden ist, ist die rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts häufig  die kostengünstigste Lösung. Probleme im Strafrecht lösen sich selten durch Abwarten. Beachten Sie bitte den Grundsatz, keine Aussage zur Sache ohne Ihren Verteidiger zu machen. Dies gilt natürlich schon im Ermittlungsverfahren! Sie haben das Recht, die Anwesenheit eines Strafverteidigers zu fordern.

Durchsuchung

In einigen Ermittlungsverfahren ist es möglich, dass eine Durchsuchung stattfindet. Grundsätzlich ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung einer Wohnung oder eines Hauses erforderlich.  Der Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als 6 Monate sein. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Durchsuchung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss erfolgen. Dieser Fall liegt vor, wenn die Anrufung des Richters, den Durchsuchungszweck durch die Verzögerung gefährden würde. Somit ist bei Beginn der Durchsuchung zu erfragen, ob für die Durchsuchung ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt und wann der Erlass des Durchsuchungsbefehls erfolgte (Datum) oder ob die Durchsuchung auf der Annahme von „Gefahr im Verzug“ beruht.

Bei einer Durchsuchung empfehle ich Ihnen, die folgenden Hinweise zu beachten:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zur Einsicht vorlegen und  lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig durch. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ist ersichtlich was gesucht wird und auf welche  Räume sich Durchsuchung bezieht.

Rufen Sie Zeugen herbei die als Durchsuchungszeugen im späteren Ablauf als neutrale Zeugen zur Verfügung steht. Als Durchsuchungszeuge kann zum Beispiel ein Nachbar, ein Freund oder auch ein Rechtsanwalt fungieren.

Unabhängig von der Hinzuziehung von Zeugen sollten Sie unbedingt unverzüglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Eine Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme von Eigentum gehört mit zu den unangenehmsten Erlebnissen in einem Ermittlungsverfahren zumal die Durchsuchung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft unerwartet erfolgt. In einer derartigen Stresssituation ist der Beistand eines Strafverteidigers von unschätzbarem Wert. Als Rechtsanwalt kann ich  Sie detailliert über Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Staatsgewalt informieren und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen. Da aber kein Anspruch besteht, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts zu unterbrechen, beachten Sie bitte die weiteren Empfehlungen.

Machen Sie während der Durchsuchung keine Aussagen zum Sachverhalt. Lassen Sie sich auch nicht in scheinbar belanglose Gespräche mit der Polizei bzw. den Untersuchenden verwickeln. Schweigen ist für die spätere Verteidigung die beste Voraussetzung.

Bleiben Sie freundlich und unverbindlich und vermeiden Sie jegliche Aggression. Hierdurch würden Sie nur die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) provozieren. Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus, sondern widersprechen Sie gewaltlos der Beschlagnahme. Verlangen Sie eine Auflistung alles bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände.

Im Durchsuchungsprotokoll sollten sämtliche sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände möglichst detailliert aufgeführt sein, mit dem Zusatz, dass der Sicherstellung der Gegenstände von Ihnen widersprochen wird. Mit dem Widerspruch im Beschlagnahmeprotokoll muss die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Nachhinein von einem Richter überprüft und bestätigt werden.

Ihr Rechtsanwalt kann eine Durchsuchung nicht stoppen, aber er kann dazu beitragen, dass die Durchsuchung und gegebenenfalls die Beschlagnahme rechtmäßig durchgeführt wird. Ferner kann er nach Abschluss der Durchsuchung den Beschluss mit einer Beschwerde durch ein Gericht überprüfen lassen, ob die Verdachtsmomente für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ausreichend waren oder alles Beschlagnahmte zurückzugeben ist. Auch bei einer Durchsuchung sind Sie nicht rechtlos oder schutzlos.

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Haftbefehl

Sofern jemand von der Polizei verhaftet (Verhaftung) wird, muss er spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Abhängig von der Entscheidung des Haftrichters wird der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt oder in Untersuchungshaft genommen. Um gegenüber den Justizbehörden nicht schutzlos zu sein, sollten Sie auf Ihr Recht bestehen, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser Kontakt kann auch durch einen Bekannten von Ihnen hergestellt werden. Einer der ersten Schritte Ihres Strafverteidigers wird die Prüfung der Voraussetzung für eine U-Haft (Untersuchungshaft) sein, um Ihnen möglichst die Haft zu ersparen. Das Strafrecht (genauer: die Strafprozessordnung) benennt mehrere Haftgründe, die zuvor im Strafprozessrecht schon benannt wurden. Wichtig sind die Flucht, die Fluchtgefahr  und Verdunklungsgefahr.

Dies kann nur ein Rechtsanwalt, der Sie professionell vertritt, erreichen. So kann gegebenenfalls auch beim Vorliegen eines Haftgrunds (zum Beispiel bei Fluchtgefahr) die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt werden, wenn beispielsweise eine Kaution bezahlt wird. Sobald der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwaltschon im Ermittlungsverfahren erforderlich (notwendige Verteidigung). Dem Beschuldigten, der noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dabei kann der Beschuldigte auswählen, welcher Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Für einen Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt benennt, den er als Pflichtverteidiger haben möchte, kann das Gericht auf Wunsch des Beschuldigten einen Rechtsanwalt auswählen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. In Hamburg sind Strafverteidiger (als Wahlverteidiger und auch für Pflichtverteidigungen) in Notfällen rund um die Uhr zu erreichen.

 

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