Jugendliche befinden sich in einer entscheidenden Phase ihrer Entwicklung, und ein strafrechtlicher Vorwurf kann gravierende Folgen für ihre Zukunft haben. Schalten Sie daher einen Anwalt ein!
Sie erreichen mich telefonisch unter:
Auch Jugendliche brauchen einen Verteidiger, der sich für die effektive Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einsetzt! Jugendliche befinden sich in einer entscheidenden Phase ihrer Entwicklung, und ein strafrechtlicher Vorwurf kann gravierende Folgen für ihre Zukunft haben. Als Anwalt ist es mir sehr wichtig, im Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende einzugehen und deren Hintergründe und Motive zu erkennen.
In Verfahren gegen Jugendliche sollen der Richter und der Staatsanwalt nach Möglichkeit Erfahrung in der Erziehung haben. Meine Überzeugung ist es, dass das auch für den Anwalt gelten muss! Nur wer die Situation des Beschuldigten begreift, kann dessen Handeln verstehen! Ich selbst habe auch Kinder, so dass ich auch die Perspektive der Eltern nachvollzeihen kann. Auch das ist erforderlich, um Verhaltensmuster nachzuvollziehen. Zudem habe ich in über zehn Jahren als selbständiger Strafverteidiger eine Vielzahl von Jugendverfahren vertreten.
Wie auch im Erwachsenenstrafrecht geht es zunächst darum, die Ausgangslage zu erörtern und die Ziele der Verteidigung zu definieren. Gerade in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gibt es auch die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung zu verhindern, indem Hilfen oder Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Eine Beratung dieser Möglichkeiten und der Vorteile für das strafrechtliche Verfahren ist ein wichtiger Punkt in Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche.
Auf ein ausführliches Gespräch mit den Jugendlichen und Heranwachsenden lege ich sehr großen Wert. Es ist mir wichtig zu vermitteln, dass ich als Anwalt ausschließlich dazu da bin, die Interessen des Jugendlichen / Heranwachsenden zu vertreten. Ich bin kein Handlanger der Eltern, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Jugendlichen muss gelegentlich erklärt werden, dass ich ausschließlich ihre Interessen vertrete und nicht die der Eltern!
Besonderheiten
Das Jugendstrafrecht hat einige Besonderheiten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. Gesetzliche geregelt ist das Jugendstrafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dort finden sich keine gesonderten Straftatbestände. Auch bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) sind dieselben Verhaltensweisen strafbar wie bei Erwachsenen (ab 21 Jahren). Es gibt einige Delikte, die im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende häufig vorkommen. Dazu gehören Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Beförderungserschleichung (Schwarzfahren), Ladendiebstahl, Sachbeschädigung und Körperverletzungen. Es gibt kleine Unterschiede im Verfahren.
Das Jugendstrafrecht kennt in §§ 45 und 47 JGG weitere Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen, so dass es nicht zu einer Verurteilung kommt. Eine solche Einstellung kommt dann in Betracht, wenn diese erzieherisch sinnvoll ist. Wenn es sich um eine geringfügige Verfehlung handelt und der Beschuldigte nicht (einschlägig) in Erscheinung getreten ist, liegt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG nahe. Anders als die Einstellungen im Erwachsenenstrafrecht erfolgt auch bei einer Einstellung eine Eintragung. Diese Eintragung erfolgt jedoch nicht im Führungszeugnis, sondern im Erziehungsregister.
Anwendung
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet bei Jugendlichen zwingenden Anwendung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tat. Auf den Zeitpunkt der Verhandlung kommt es daher nicht an. Jugendlicher ist, wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr. Bei Heranwachsenden kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn eine Jugendverfehlung vorliegt oder eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es wird auch von einer Reifeverzögerung gesprochen. Bei den Verurteilten kommt in etwa in zwei von drei Fällen das Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Der Begriff der Jugendverfehlung ist nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter Taten, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen. Typische Verhaltensweisen sind daher ein Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit oder Hemmungsvermögen. Der Richter, der über die Anwendung des Jugendstrafrechts zu entscheiden hat, hat einen großen Beurteilungsspielraum. Er muss eine umfassende Würdigung der Beweggründe des Täters und der äußeren Tatumstände vornehmen.
Bei der Reifeverzögerung kommt es nicht auf die Tat an, sondern auf die Persönlichkeit des Täters. Es geht also nicht um die körperliche Entwicklung des Täters. Kriterien sind beispielsweise die Wohnsituation (lebt der Heranwachsende noch im elterlichen Haushalt), die finanzielle Situation (ist der Heranwachsende bereits wirtschaftlich unabhängig), die familiäre Situation (ist der Heranwachsende verlobt oder verheiratet und hat selbst bereits Kinder) und Umstände der Kindheit und Jugend (sind die Eltern des Heranwachsenden getrennt oder hat er eine Fluchtgeschichte). Ferner gibt es die Kriterien aus den sogenannten Marburger Richtlinien, nach denen gewissen Kriterien für eine Reifeverzögerung sprechen (Fehlen von Zielstrebigkeit; planloses, impulsives situationsbedingtes Handeln; Nachahmungstrieb; Geltungsbedürfnis; Leichtsinn, Unbekümmertheit; naiv-vertrauensseliges Verhalten; spielerische Einstellung zur Arbeit; Erlebnishunger).
Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist in den meisten Fällen vorteilhaft für einen Heranwachsenden. Weil die starren Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht zur Anwendung kommen. Bei einer gefährlichen Körperverletzung (dafür reicht es bereits aus, wenn eine Körperverletzung von zwei Personen gemeinschaftlich begangen wird) beträgt die Mindeststrafe sechs Monate. Bei besonders schwerem Raub (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges) liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts kämme es selbst bei besonders schwerem Raub nicht zu einer Jugendstrafe (beispielsweise bei jugendtypischen „Abziehdelikten“). Unter Umständen kann die Anwendung des Jugendstrafrechts auch Nachteile haben. Hierauf ist in der Beratung und Vertretung bei Heranwachsenden besonders einzugehen.
Erhebliche Unterscheide gibt es dagegen bei den Rechtsfolgen. Im Erwachsenenstrafrecht gibt es Geldstrafen und Freiheitsstrafen (mit oder ohne Bewährung). Im Jugendstrafrecht wird bei Verurteilungen unterschieden zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe.
Jugendstrafe
Eine Jugendstrafe setzt voraus, dass entweder schädliche Neigungen vorliegen und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. Auch zum Begriff der „Schwere der Schuld“ im Sinne von § 17 As. 2 JGG gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die den Begriff immer weiter präzisieren. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben.
Zuchtmittel
Zu den Zuchtmitteln gehört die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Anders als Erziehungsmaßregeln verfolgen Zuchtmittel auch die Sanktionszwecke von Sühne und Vergeltung. Es soll die Einsicht geweckt werden, Unrecht begangen zu haben. Zuchtmittel knüpfen an den Unrechtsgehalt der Tat an. Die Verwarnung ist das mildeste Zuchtmittel und kommt lediglich bei geringeren Verfehlungen in Betracht. Durch sie soll dem Täter das Unrecht der Tat eindringlich vor Augen gehalten werden, § 14 JGG. Die Auflagen sind abschließend in § 15 JGG aufgezählt. Bei der Verhängung dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Die als Auflage verhängte Arbeitsleistungen unterscheiden sich von den Arbeitsleistungen, die als Weisung verhängt werden. Eine Auflage hat reinen Strafcharakter, während eine Weisung der Erziehung dienen soll und die Arbeitsleistung eine Verbindung zu der Tat hat. Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden und wird in einer Jugendarrestanstalt verbüßt.
Erziehungsmaßregeln
Zu den Erziehungsmaßregeln gehören Weisungen und die Anordnung, Hilfe im Sinne des § 12 JGG (Hilfe zur Erziehung) in Anspruch zu nehmen. Erziehungsmaßregeln verfolgen ausschließlich den Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken. Die Anordnung dient daher nur erzieherischen Zwecken und nicht etwa dem Gedanken von Vergeltung, Sühne oder Schutz der Allgemeinheit. Durch die Tat muss eine Erziehungsbedürftigkeit erkennbar sein und der Täter muss weiterhin erziehungsfähig sein. Auf eine Erziehungswilligkeit des Täters kommt es hingegen nicht an. Mögliche Weisungen sind in § 10 JGG aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere Weisungen zum Aufenthaltsort, die Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und das Bemühen um einen Schadensausgleich.
Besonderheiten des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht weist einige Besonderheiten auf. Für die Verteidigung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden sollten Sie einen Verteidiger auswählen, der Erfahrung in der Verteidigung im Jugendstrafrecht hat.
Auch wenn die Straftaten die gleichen sind wie bei Erwachsenen, kann die Verteidigung anders gestaltet werden. Das Jugendstrafrecht folgt dem Ziel der Erziehung. Daher kann im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende früh darauf hingearbeitet werden, eine erzieherische Maßnahme einzuleiten. Sie im Einzelfall hierzu zu beraten, ist meine Aufgabe als Verteidiger.
Anwendung Jugendstrafrecht
Der größte Unterscheid zwischen dem Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht ist Bandbreite der zur Verfügung stehenden Sanktionen. Im Regelfall ist es günstiger für einen Heranwachsenden, wenn das Jugendstrafrecht Anwendung findet.
Das Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn eine jugendtypische Tat vorliegt oder wenn der heranwachsende Reifeverzögerungen hat und noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist. Im Regelfall lassen sich Heranwachsende nicht gern sagen, dass sie noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind. Meine Aufgabe als Strafverteidiger ist es, dem Heranwachsenden zu erklären, welche Auswirkungen das auf das Strafverfahren hat.
Auch ist es meine Herangehensweise, ausführlich mit den Heranwachsenden die aktuelle Lebenssituation und den Tatvorwurf zu erörtern, um frühzeitig geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion im Jugendstrafrecht. Sie wird nur dann verhängt, wenn beim Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt werden oder wenn eine Schwere der Schuld im Sinne des Jugendstrafrechts vorliegt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Erwachsenenstrafrecht eine hohe Freiheitsstrafe zu verhängen wäre.
Sie können die folgenden Fragen gern beantworten, damit ich schon Informationen zu Ihrem Fall habe.
Gerade bei schädlichen Neigungen geht es um eine Prognose. Die schädlichen Neigungen müssen zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorliegen. Daher sollte unbedingt die Zeit zwischen der Tat und einer möglichen Verurteilung mit dem Heranwachsenden genutzt werden, um positive Aspekte zu erarbeiten und zu vertiefen. Das kann die Therapie einer Sucht sein oder auch eine Maßnahme, die auf das Verhalten bezogen ist, zum Beispiel ein AAT (Anti-Aggressions-Training).
Zuchtmittel
Zuchtmittel haben Strafcharakter. Die Auswirkung ist deutlich geringer als bei der Jugendstrafe. Eine frühzeitige Tätigkeit des Verteidigers kann in einigen Fällen verhindern, dass es überhaupt zur Verurteilung und zur Verhängung von Zuchtmitteln kommt.
Um eine mögliche Sanktion zu bestimmen, bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf und der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Nur so ist zu erörtern, ob Erziehungsdefizite bestehen. Im Idealfall können bereits im Ermittlungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.
Erziehungsmaßregeln
Erziehungsmaßregeln sind ein gängiges Mittel der Sanktionierung von Jugendlichen und Heranwachsenden. Sie können sehr vielfältig sein.
Bei meiner Tätigkeit als Strafverteidiger erarbeite ich möglichst früh im Verfahren mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden gemeinsam den Hintergrund der vorgeworfenen Tat. Häufig ergeben sich aus dem Gespräch Ansatzpunkte, die genutzt werden könne, um gezielt Maßnahmen zu ergreifen, die erzieherische Funktion haben. Das kann auch das strafrechtliche Verfahren sehr beeinflussen.
Wenn bereits eine hinreichende erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde, kann bei geringen Verfehlungen häufig auf eine Anklage und die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werden. Auch wenn in einem Urteil ansonsten möglicherweise nur Erziehungsmaßregeln verhängt worden wären, profitiert der Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende im Regelfall davon, dass die Maßnahme bereits frühzeitig durchgeführt wurde.
„Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger geht es mir nicht um Gerechtigkeit, sondern um Ihre Interessen.“
Sie erreichen mich telefonisch unter: