„Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger geht es mir nicht um Gerechtigkeit, sondern um Ihre Interessen. Die Durchsetzung Ihrer Interessen ist mein Auftrag.“
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Auch Jugendliche brauchen einen Verteidiger, der sich für die effektive Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einsetzt! Jugendliche befinden sich in einer entscheidenden Phase ihrer Entwicklung, und ein strafrechtlicher Vorwurf kann gravierende Folgen für ihre Zukunft haben. Als Anwalt ist es mir sehr wichtig, im Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende einzugehen und deren Hintergründe und Motive zu erkennen.
In Verfahren gegen Jugendliche sollen der Richter und der Staatsanwalt nach Möglichkeit Erfahrung in der Erziehung haben. Meine Überzeugung ist es, dass das auch für den Anwalt gelten muss! Nur wer die Situation des Beschuldigten begreift, kann dessen Handeln verstehen! Ich selbst habe auch Kinder, so dass ich auch die Perspektive der Eltern nachvollzeihen kann. Auch das ist erforderlich, um Verhaltensmuster nachzuvollziehen. Zudem habe ich in über zehn Jahren als selbständiger Strafverteidiger eine Vielzahl von Jugendverfahren vertreten.
Wie auch im Erwachsenenstrafrecht geht es zunächst darum, die Ausgangslage zu erörtern und die Ziele der Verteidigung zu definieren. Gerade in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gibt es auch die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung zu verhindern, indem Hilfen oder Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Eine Beratung dieser Möglichkeiten und der Vorteile für das strafrechtliche Verfahren ist ein wichtiger Punkt in Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche.
Auf ein ausführliches Gespräch mit den Jugendlichen und Heranwachsenden lege ich sehr großen Wert. Es ist mir wichtig zu vermitteln, dass ich als Anwalt ausschließlich dazu da bin, die Interessen des Jugendlichen / Heranwachsenden zu vertreten. Ich bin kein Handlanger der Eltern, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Jugendlichen muss gelegentlich erklärt werden, dass ich ausschließlich ihre Interessen vertrete und nicht die der Eltern!
Das Jugendstrafrecht hat einige Besonderheiten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. Gesetzliche geregelt ist das Jugendstrafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dort finden sich keine gesonderten Straftatbestände. Auch bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) sind dieselben Verhaltensweisen strafbar wie bei Erwachsenen (ab 21 Jahren). Es gibt einige Delikte, die im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende häufig vorkommen. Dazu gehören Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Beförderungserschleichung (Schwarzfahren), Ladendiebstahl, Sachbeschädigung und Körperverletzungen. Es gibt kleine Unterschiede im Verfahren.
Erhebliche Unterscheide gibt es dagegen bei den Rechtsfolgen. Im Erwachsenenstrafrecht gibt es Geldstrafen und Freiheitsstrafen (mit oder ohne Bewährung). Im Jugendstrafrecht wird bei Verurteilungen unterschieden zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe.
Zu den Erziehungsmaßregeln gehören Weisungen und die Anordnung, Hilfe im Sinne des § 12 JGG (Hilfe zur Erziehung) in Anspruch zu nehmen. Erziehungsmaßregeln verfolgen ausschließlich den Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken. Die Anordnung dient daher nur erzieherischen Zwecken und nicht etwa dem Gedanken von Vergeltung, Sühne oder Schutz der Allgemeinheit. Durch die Tat muss eine Erziehungsbedürftigkeit erkennbar sein und der Täter muss weiterhin erziehungsfähig sein. Auf eine Erziehungswilligkeit des Täters kommt es hingegen nicht an. Mögliche Weisungen sind in § 10 JGG aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere Weisungen zum Aufenthaltsort, die Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und das Bemühen um einen Schadensausgleich.
Zu den Zuchtmitteln gehört die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Anders als Erziehungsmaßregeln verfolgen Zuchtmittel auch die Sanktionszwecke von Sühne und Vergeltung. Es soll die Einsicht geweckt werden, Unrecht begangen zu haben. Zuchtmittel knüpfen an den Unrechtsgehalt der Tat an. Die Verwarnung ist das mildeste Zuchtmittel und kommt lediglich bei geringeren Verfehlungen in Betracht. Durch sie soll dem Täter das Unrecht der Tat eindringlich vor Augen gehalten werden, § 14 JGG. Die Auflagen sind abschließend in § 15 JGG aufgezählt. Bei der Verhängung dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Die als Auflage verhängte Arbeitsleistungen unterscheiden sich von den Arbeitsleistungen, die als Weisung verhängt werden. Eine Auflage hat reinen Strafcharakter, während eine Weisung der Erziehung dienen soll und die Arbeitsleistung eine Verbindung zu der Tat hat. Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden und wird in einer Jugendarrestanstalt verbüßt.
Eine Jugendstrafe setzt voraus, dass entweder schädliche Neigungen vorliegen und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. Auch zum Begriff der „Schwere der Schuld“ im Sinne von § 17 As. 2 JGG gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die den Begriff immer weiter präzisieren. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben.
Das Jugendstrafrecht kennt in §§ 45 und 47 JGG weitere Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen, so dass es nicht zu einer Verurteilung kommt. Eine solche Einstellung kommt dann in Betracht, wenn diese erzieherisch sinnvoll ist. Wenn es sich um eine geringfügige Verfehlung handelt und der Beschuldigte nicht (einschlägig) in Erscheinung getreten ist, liegt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG nahe. Anders als die Einstellungen im Erwachsenenstrafrecht erfolgt auch bei einer Einstellung eine Eintragung. Diese Eintragung erfolgt jedoch nicht im Führungszeugnis, sondern im Erziehungsregister.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet bei Jugendlichen zwingenden Anwendung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tat. Auf den Zeitpunkt der Verhandlung kommt es daher nicht an. Jugendlicher ist, wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr. Bei Heranwachsenden kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn eine Jugendverfehlung vorliegt oder eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es wird auch von einer Reifeverzögerung gesprochen. Bei den Verurteilten kommt in etwa in zwei von drei Fällen das Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Der Begriff der Jugendverfehlung ist nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter Taten, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen. Typische Verhaltensweisen sind daher ein Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit oder Hemmungsvermögen. Der Richter, der über die Anwendung des Jugendstrafrechts zu entscheiden hat, hat einen großen Beurteilungsspielraum. Er muss eine umfassende Würdigung der Beweggründe des Täters und der äußeren Tatumstände vornehmen.
Bei der Reifeverzögerung kommt es nicht auf die Tat an, sondern auf die Persönlichkeit des Täters. Es geht also nicht um die körperliche Entwicklung des Täters. Kriterien sind beispielsweise die Wohnsituation (lebt der Heranwachsende noch im elterlichen Haushalt), die finanzielle Situation (ist der Heranwachsende bereits wirtschaftlich unabhängig), die familiäre Situation (ist der Heranwachsende verlobt oder verheiratet und hat selbst bereits Kinder) und Umstände der Kindheit und Jugend (sind die Eltern des Heranwachsenden getrennt oder hat er eine Fluchtgeschichte). Ferner gibt es die Kriterien aus den sogenannten Marburger Richtlinien, nach denen gewissen Kriterien für eine Reifeverzögerung sprechen (Fehlen von Zielstrebigkeit; planloses, impulsives situationsbedingtes Handeln; Nachahmungstrieb; Geltungsbedürfnis; Leichtsinn, Unbekümmertheit; naiv-vertrauensseliges Verhalten; spielerische Einstellung zur Arbeit; Erlebnishunger).
Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist in den meisten Fällen vorteilhaft für einen Heranwachsenden. Weil die starren Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht zur Anwendung kommen. Bei einer gefährlichen Körperverletzung (dafür reicht es bereits aus, wenn eine Körperverletzung von zwei Personen gemeinschaftlich begangen wird) beträgt die Mindeststrafe sechs Monate. Bei besonders schwerem Raub (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges) liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts kämme es selbst bei besonders schwerem Raub nicht zu einer Jugendstrafe (beispielsweise bei jugendtypischen „Abziehdelikten“). Unter Umständen kann die Anwendung des Jugendstrafrechts auch Nachteile haben. Hierauf ist in der Beratung und Vertretung bei Heranwachsenden besonders einzugehen.