Wenn Sie beschuldigt werden, einen Raub begangen zu haben, besteht dringender Handlungsbedarf! Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Daher machen Sie keine Fahler und kontaktieren ist unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt!
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Im Strafgesetzbuch (StGB) sind mehrere Raubdelikte und raubähnliche Delikte geregelt. Neben dem Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) gibt es sogenannte Qualifikationen (schwerer Raub, § 250 StGB) und den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB). Daneben gibt es den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) und den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Raub
Vorwurf des Raubes? Hohe Strafandrohung!
Wenn Sie beschuldigt werden, einen Raub begangen zu haben, besteht dringender Handlungsbedarf! Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Daher machen Sie keine Fahler und kontaktieren ist unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt!
Der Vorwurf eines Raubes ist erheblich und kann schwere Folgen nach sich ziehen. Die Strafandrohung beginnt bei einem Jahr und kann, wenn beispielsweise Waffen verwendet wurden, bei bis zu 15 Jahren liegen. Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. In einem möglichst frühzeitigen ist zu klären, ob es sinnvoll sein kann, Angaben zur Sache oder zur Person zu machen. Weiterhin ist auch zu klären, ob es bereits zu einem frühen Zeitpunkt sinnvolle Maßnahmen gibt.
Wegen der hohen Straferwartung ist es beim Vorwurf eines Raubes nicht selten, dass Untersuchungshaft angeordnet wird, da ein großer Anreiz zur Flucht bestehen könnte. Auch dieser Aspekt ist bei der Auswahl der Strategie der Verteidigung zu berücksichtigen. Sollte es einen Haftbefehl geben, ist zu erörtern, ob dieser aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt werden kann.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die Anwendung des Jugendstrafrechts möglich. Hier lassen sich schwerwiegende Sanktionen häufig abmildern, wenn frühzeitig mit einer Verteidigung begonnen wird, in der auch erzieherische Maßnahmen zum Tragen kommen. Auch dies ist ein ganz wichtiger Punkt bei der anwaltlichen Tätigkeit.
Ein Raub ist die Kombination aus einer Wegnahme und einem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel). Der Gesetzgeber bewertet diese Kombination als besonders strafwürdig und legt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr fest. Entscheidend ist, dass der Täter das Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme einsetzt. Die Gewaltanwendung erfolgt also vor der Wegnahme.
Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Diebstahl? Verbrechensvorwurf!
Ihnen wird ein räuberischer Diebstahl zur Last gelegt? Dabei handelt es sich um einen Verbrechensvorwurf. Das Gesetz sieht also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Wenn Sie von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht die Mitteilung bekommen, dass Ihnen ein räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!
Drohende Freiheitsstrafe? Profitieren Sie von meiner Erfahrung als Verteidiger!
Der Vorwurf des räuberischen Diebstahls ist erheblich. Bereits der (einfache) räuberische Diebstahl ist mit eine Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Sofern eine Qualifikation (räuberischer Diebstahl mit Waffen, räuberischer Diebstahl mit Todesfolge) vorliegt, ist die Strafandrohung noch höher! Aufgrund der hohen Straferwartung besteht auch die Gefahr, dass Untersuchungshaft angeordnet wird. Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann etwa wegen der hohen Straferwartung gegeben sein.
Machen Sie keinesfalls Angaben zur Sache. Für eine Einlassung gibt es später noch hinreichende Möglichkeiten. Lassen Sie sich auch unter dem Druck einer Festnahme nicht zu einer Aussage bringen. Eine zentrale Voraussetzung des räuberischen Diebstahls ist die Beutesicherungsabsicht. Diese setzt voraus, dass der Täter die Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu halten. Da dieses Merkmal bei der Verteidigung eine große Rolle spielen kann, sollten Sie jede Aussage ohne ausführliche Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt vermeiden!
Hier erfolgt die Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl. Bei diesem liegt ein Diebstahl vor und der Täter wendet das Nötigungsmittel (also beispielsweise Gewalt) an, um sich in dem Besitz der Beute zu halten. Dies wird auch als Beutesicherungsabsicht bezeichnet. Wenn der Täter die Gewalt ausschließlich anwendet, um seine Flucht zu ermöglichen, fehlt es an der Beutesicherungsabsicht. Auch der räuberische Diebstahl hat eine Mindeststrafe von einem Jahr.
Räuberische Erpressung
Räuberische Erpressung? Notwendige Verteidigung!
Der Vorwurf der räuberischen Erpressung ist erheblich. Sie wird bestraft wie ein Raub. Es droht eine erhebliche Freiheitsstrafe. Nehmen Sie beim Vorwurf der räuberischen Erpressung unbedingt möglichst frühzeitig Kontakt zu mir auf!
Raubähnliche Delikte, zu denen auch die räuberische Erpressung gehört, heben einen hohen Strafrahmen. Er beginnt bei einem Jahr und erhöht sich, wenn Waffen verwendet wurden oder eines der Opfer stirbt. Verzichten Sie darauf, ohne anwaltliche Rücksprache Angaben zur Sache zu machen. Schalten Sie frühzeitig einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt als Verteidiger ein. Aufgrund der hohe Straferwartung kann auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Der Haftgrund für die Untersuchungshaft ist im Regelfall Fluchtgefahr. Auch hier ist im Rahmen der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen, dass gegen den Haftbefehl vorgegangen werden kann und eine Freilassung erreicht werden kann.
Daher besteht dringender Handlungsbedarf!
Es handelt sich um einen Verbrechensvorwurf und damit um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Sofern Sie keinen Anwalt haben, kann es passieren, dass das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnet. Mein dringender Rat ist, dass Sie sich den Verteidiger Ihres Vertrauens selbst aussuchen und nicht auf eine Auswahl durch das Gericht vertrauen!
Auch die räuberische Erpressung zeigt eine große Ähnlichkeit zum Raub. Jedoch schützt diese nicht den Besitz oder den Gewahrsam, sondern das Vermögen. Ferner wird dem Täter bei der (räuberischen) Erpressung wegen der Gewalt oder Drohung etwas gegeben, während der Täter beim Raub etwas nimmt. Die genaue Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist juristisch teilweise umstritten. Die praktische Auswirkung ist wegen der identischen Strafrahmen in den meisten Fällen gering.
Qualifikationen
Bei allen drei Delikte sieht das Gesetz in bestimmen Fällen Strafschärfungen vor. Diese sind im Anschluss an den Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) im § 250 StGB geregelt. Dazu gehören das Beisichführen oder Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges oder der Tod des Geschädigten. So kann schon die Mindeststrafe beim schweren Raub fünf Jahre betragen.
Im ersten Absatz des § 250 StGB sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vor (die Grenze zur Bewährungsfähigkeit liegt bei zwei Jahren). Dieser liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, wenn der Täter oder ein sonst Beteiligter am Raub sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden oder wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt. Ferner ist in § 250 Absatz 2 Nr. 2 geregelt, dass auch dann eine Strafe von nicht unter drei Jahren zu verhängen ist, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begeht.
In Absatz 2 sind besonders schwere Fälle des Raubes geregelt. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre und entspricht damit der Strafandrohung des Totschlags. Dieser Fall liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder wenn er es bei sich führt, wenn er die Tat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begeht. Ferner liegt auch dann ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine andere Person entweder bei der Tat schwer körperlich misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Minder schwerer Fall
In Absatz 3 kennt das Gesetz die Möglichkeit, auch dann von einem Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren auszugehen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen. Bei der Mindeststrafe von einem Jahr kommen auch Bewährungsstrafen in Betracht, die Grenze zur Bewährungsfähigkeit liegt bei zwei Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, ergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Umstände die Tat begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen. Entscheidend ist, dass das gesamte Bild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so stark abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmes geboten erscheint.
Raub mit Todesfolge
In § 251 StGB ist der Raub mit Todesfolge geregt. Demnach ist eine Strafe nicht unter zehn Jahren zu verhängen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wegen der hohen Strafandrohung müssen sich die Voraussetzungen an die Leichtfertigkeit deutlich von einer reinfachen Fahrlässigkeit abheben. Auch eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes erfüllt den Tatbestand des § 251 StGB.
Verweisung
Mit der Formulierung, dass der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, verweist das Gesetz in § 252 (räuberischer Diebstahl) und § 255 StGB (räuberische Erpressung) auf die Qualifikationen in § 250 StGB und § 251 StGB. Daher gelten auch für den schweren räuberischen Diebstahl und den räuberischen Diebstahl mit Todesfolge sowie für die schwere räuberische Erpressung und die räuberische Erpressung mit Todesfolge die Strafrahmen der §§ 250, 251 StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Räuberische Erpressung? Notwendige Verteidigung!
Der Vorwurf der räuberischen Erpressung ist erheblich. Sie wird bestraft wie ein Raub. Es droht eine erhebliche Freiheitsstrafe. Nehmen Sie beim Vorwurf der räuberischen Erpressung unbedingt möglichst frühzeitig Kontakt zu mir auf!
Raubähnliche Delikte, zu denen auch die räuberische Erpressung gehört, heben einen hohen Strafrahmen. Er beginnt bei einem Jahr und erhöht sich, wenn Waffen verwendet wurden oder eines der Opfer stirbt. Verzichten Sie darauf, ohne anwaltliche Rücksprache Angaben zur Sache zu machen. Schalten Sie frühzeitig einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt als Verteidiger ein. Aufgrund der hohe Straferwartung kann auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Der Haftgrund für die Untersuchungshaft ist im Regelfall Fluchtgefahr. Auch hier ist im Rahmen der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen, dass gegen den Haftbefehl vorgegangen werden kann und eine Freilassung erreicht werden kann.
Daher besteht dringender Handlungsbedarf!
Es handelt sich um einen Verbrechensvorwurf und damit um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Sofern Sie keinen Anwalt haben, kann es passieren, dass das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnet. Mein dringender Rat ist, dass Sie sich den Verteidiger Ihres Vertrauens selbst aussuchen und nicht auf eine Auswahl durch das Gericht vertrauen!
Eine besondere Position nimmt der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) ein. Er setzt voraus, dass der Täter ein Raubdelikt, als einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung begehen will. Hierzu muss er einen Angriff auf den Leib oder das Leben oder auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers verüben und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Das heißt, er muss die sich aus dem fließendenden Verkehr ergebende Gefahrenlage für den Verkehrsteilnehmer ausnutzen. Das ist dann der Fall, wenn das Tatopfer mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Es reicht nicht aus, dass das Opfer in einem Kraftfahrzeug überfallen wird. Auch bei diesem Delikt gibt es einen minder schweren Fall, in dem das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, so dass die Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Wenn der Täter mindestens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zehn Jahre.