Straftaten im Straßenverkehr: Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt

Wenn Sie mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt einen kompetenten Rechtsanwalt hinzuziehen. Rufen Sie mich gern an, und schildern Sie mir Ihren Fall.

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Rechtsanwalt Dr. Dirk Bachmann
Seit über 10 Jahren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Dirk Bachmann
Stand Oktober 2024

Im Straßenverkehr kommt es regelmäßig zu Vorfällen, die bei der Polizei angezeigt werden. In einigen Fällen erfahren Sie erst von der Anzeige, wenn Sie ein Schreiben von der Polizei erhalten und Sie werden aufgefordert, sich zum Sachverhalt zu äußern. In der Praxis ist es nicht selten, dass Mandanten sich daher bereits bei der Polizei äußern. Das ist häufig eine schlechte Entscheidung. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht und mein dringender Rat an Sie ist, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen. Wenn Sie mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt einen kompetenten Rechtsanwalt hinzuziehen. Rufen Sie mich gern an, und schildern Sie mir Ihren Fall.

Bereits mit der Mandatsübernahme geht es darum, die Ziele einer Verteidigung festzulegen und Schwerpunkte zu setzen. Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Strategie festgelegt, wie wir diese Ziele erreichen können. Diese Strategie muss Ihren individuellen Rahmenbedingungen entsprechen. Eine Strategie, die für alle passt, gibt es nicht.

Für mich ist es bei meiner Arbeit als Verteidiger wichtig, dass Sie über den Sachstand des Verfahrens informiert sind, und darüber, warum welche Schritte erfolgen oder unterbleiben. Ziel ist eine optimale Vertretung in Ihrer spezifischen Situation.

Eine angemessene Kommunikation mit meinen Mandanten ist mir sehr wichtig. Sie haben einen Anspruch darauf, von mir als Ihrem Anwalt ausführlich und vollständig informiert und aufgeklärt zu werden. Eine zeitnahe Antwort auf alle wichtigen Fragen ist bei mir eine Selbstverständlichkeit. 

Meine Aufgabe ist es, mit meinem Fachwissen als Fachanwalt für Strafrecht und der Erfahrung aus mehr als 10 Jahren als selbständiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ihre Interessen zu vertreten. 

Verkehrsstrafrecht

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt eine Vielzahl von Tatvorwürfen, die regelmäßig vorkommen. Dazu gehören das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen („Trunkenheitsfahrt“, § 316 StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Verkehrsunfallflucht“, § 142 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und auch die verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gehört auch zu den Verkehrsdelikten. Auch weitere Delikte, die nicht zwangsläufig mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kommen im Verkehrsstrafrecht immer wieder vor. Hierunter fällt die Beleidigung (§ 185 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§§ 229 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Eine gute Verteidigung im Verkehrsstrafrecht erfordert Erfahrung des Verteidigers in diesem Bereich. Für einen Beschuldigten gilt auch hier der Grundsatz, dass er auf jeden Fall von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte. Das gilt für sämtliche Angaben zur vorgeworfenen Tat. Als Beschuldigten sind Sie lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Sie sollten niemals angeben, selbst gefahren zu sein, sondern gänzlich auf Angaben hierzu verzichten. Auch Angaben dazu, wer grundsätzlich das Fahrzeug nutzt, können später problematisch sein.

Tatvorwürfe

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, ist verpflichtet, seine Daten anzugeben, damit ein Geschädigter seine Ansprüche durchsetzen kann. Neben der Frage, ob der Beschuldigte auch tatsächlich aus Fahrer identifiziert werden kann, geht es häufig um die Frage, ob er den Unfall tatsächlich wahrgenommen hat. Es geht um die optische Wahrnehmbarkeit (konnte der Fahrer den Unfall sehen), die akustische Wahrnehmbarkeit (konnte der Fahrer den Unfall hören) und die taktile Wahrnehmbarkeit (war ein Anstoß zu spüren). Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt es sehr darauf an, wie hoch der (erkennbare) Fremdschaden ist. Ab einem Schaden von etwa 1.600 Euro droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Durch die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts können gravierende Folgen in vielen Fällen vermieden werden. Daher ist es sinnvoll, frühzeitig aktiv zu werden.
Rechtsanwalt Dr. Dirk Bachmann
Empfehlung

Trunkenheitsfahrt

Trunkenheit im Straßenverkehr? Nicht ohne einen Anwalt!

Ihnen wird vorgeworfen, im Straßenverkehr alkoholisiert gefahren zu sein? Mit einem Auto, Motorrad, Moped, E-Roller oder Fahrrad? Sie wurden vor Ort angetroffen oder von der Polizei zu Hause aufgesucht? Sie haben eine Anhörungsbogen bekommen? Äußern Sie sich nicht zur Sache. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Wenn Sie im Straßenverkehr von der Polizei kontrolliert werden, beispielweise weil eine auffällige Fahrweise vorgelegen haben soll, wird die Polizei im Regelfall feststellen wollen, ob Sie alkoholisiert gefahren sind. Sie sind nicht verpflichtet, einem Atemalkoholtest zu machen. Eine Blutprobe kann angeordnet werden. Bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen und es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Daher besteht Handlungsbedarf!

Wenn Sie von der Polizei angetroffen werden, lassen Sie sich das Aktenzeichen und den Tatvorwurf unbedingt mitteilen. Machen Sie keine Angaben zur Sache.

Eine Trunkenheitsfahrt („Trunkenheit im Verkehr“) liegt vor, wenn der Fahrer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Betäubungsmittel, Medikamente) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Kraftfahrzeugen liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Sobald dieser Wert erreicht ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrfehler begangen wurde. Ab einem Wert von 0,3 Promille liegt eine Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt. Beispiele hierfür sind Schlangenlinien, Fehleinschätzung von Geschwindigkeiten, Abkommen von der Fahrbahn oder stark erhöhte Risikobereitschaft.  Bei einer Verurteilung droht im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Verkehrsunfallflucht

Wenn es zu einem verkehrsunfallkommt, bei dem der Verursacher Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert hat, leitet die Polizei im Regelfall ein Verfahren wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Häufig wird eine sofortige Blutprobe angeordnet. Sofern der Beschuldigte zustimmt, wird ein Atemalkoholtest durchgeführt. Sie müssen diesen Test als Beschuldigten nicht machen. Vielfach wird auch vor Ort gleich der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt.

Es besteht dann Handlungsbedarf für Sie!

Bereits aus den ersten Informationen lässt sich erkennen, ob es sinnvoll sein kann, eine Herausgabe des Führerscheins zu verlangen oder ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht droht.

Der erste Schritt meiner Tätigkeit ist, dass ich der Polizei mitteile, dass ich Sie verteidige. Bereits mit diesem Schritt wird Akteneinsicht beantragt. Nur in Ausnahmefällen ist in Erwägung zu ziehen, sich in irgendeiner Form frühzeitig zur Sache zu äußern. Welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind, ist ganz individuell zu entscheiden.

Ihnen wird eine Verkehrsunfallflucht vorgeworfen, Sie sollen sich vom Unfallort entfernt haben? Äußern Sie sich bei der Polizei keine Angaben zur Sache. Äußern Sie nicht, dass Sie gefahren sein könnten oder wo Sie waren. Auch Ihre Angehörigen sollten das Schweigerecht unbedingt nutzen.

Wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sein könnten, trifft Sie eine Wartepflicht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Straftat, wenn er den Unfall bemerkt hat. Sofern eine Anzeige erstattet wird, kann es sein, dass Sie sehr zeitnah von der Polizei aufgesucht werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Auch allgemeine Fragen (Wer nutzt das Fahrzeug regelmäßig? Wer ist gerade bei Ihnen zu Hause?) beantworten Sie bitte nicht. Sofern durch einen Unfall ein Sachschaden oder Personenschaden entstanden ist, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Vermeiden Sie jeden Fehler!

Nehmen Sie keinen Kontakt zur Polizei auf, wenn Sie ein Anhörungsschreiben bekommen, sondern kontaktieren Sie einen versierten Verteidiger, um das weitere Vorgehen abzustimmen!

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Verkehrsunfallflucht“) ist in § 142 StGB unter Strafe gestellt. Wer den Umständen nach dazu beigetragen hat, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, ist Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes und hat daher die Pflicht, seine Daten mitzuteilen, damit etwaige Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wenn vor Ort keine Personen anzutreffen sind, besteht zunächst eine Wartepflicht. Im Falle einer Verurteilung kommt es im Regelfall zu einer Geldstrafe. Je nach Schadenshöhe erfolgt auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und es wird eine Sperrfrist verhängt. In dieser darf keine neue Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde erteilt werden.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) muss es zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen. Diese Gefährdung muss auf der Beeinträchtigung des Fahrers oder auf seiner Fahrweise beruhen. Als Beeinträchtigungen kommen Alkoholisierung oder sonstige Rauschzustände (Betäubungsmittel, Medikamente) wie bei § 316 StGB in Betracht. Ferner können auch andere vorübergehende Beeinträchtigungen (beispielsweise Übermüdung) oder dauerhafte Zustände (körperliche Gebrechen) den Tatbestand erfüllen. Sofern sich der Vorwurf des § 315c StGB aus der Fahrweise ergibt, ist es erforderlich, dass sich der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Daran fehlt es im Regelfall bei einem Augenblicksversagen. Auch bei diesem Tatvorwurf kann es vorkommen, dass es nicht möglich ist, mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeugs war.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) wird in meisten Fällen dadurch verwirklicht, dass von außen auf den Straßenverkehr eingewirkt wird. Die Gefährdung geht meistens aus dem fließenden Verkehr hervor. Aber bei einer Zweckentfremdung des Fahrzeuges (das Fahrzeug wird als Waffe verwendet) kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen.

Wenn Sie von der Polizei vor Ort angetroffen werden, machen Sie keinesfalls Angaben zur Sache. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sie werden im Verlaufe des Verfahrens immer die Gelegenheit haben, sich zu äußern. Es gibt keine Notwendigkeit, sich so früh zur Sache einzulassen.

Nach der Übernahme des Mandats teile ich der Polizei mit, dass ich Sie verteidige. Weiterhin beantrage ich Akteneinsicht. Ob in Ihrem konkreten Fall weitere Anträge zu stellen sind, hängt von Ihrem individuellen Fall ab.

Diese Regelung schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen. Hauptsächlich sind davon also verkehrsfremde Eingriffe erfasst. In Ausnahmefällen kann dieser Tatbestand aber auch durch ein Verhalten eines Verkehrsteilnehmers verwirklicht werden. Voraussetzung für dieses Delikt ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt wird, dass Anlagen oder Fahrzeuge beschädigt, zerstört und beseitigt werden, dass Hindernisse bereitet oder ein ähnlicher, ebenso gefährliche Angriff vorgenommen wird. Es muss dadurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. 

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen / Straßenrennen

Das Verbot des Kraftfahrzeugrennens ist eine vergleichsweise neue Regelung. Hier hat der Gesetzgeber eine Regelungslücke gesehen und versucht, diese zu schließen. Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass mindestens zwei Fahrzeuge beteiligt waren.

Dieses Delikt ist hinsichtlich der Folgen, die bei einer Verurteilung zu erwarten sind, noch problematischer als andere Verkehrsdelikte. Grundsätzlich drohen bei Verkehrsdelikten Geldstrafen und im schlimmsten Fall auch Freiheitsstrafen. Bei einigen Verkehrsdelikten droht nicht nur ein Fahrverbot, sondern eine vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens droht auch die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen hat das die Wirkung einer zusätzlichen Sanktion und kann den Beschuldigten erheblich belasten. Daher ist im Rahmen der Verteidigung auch dieser Aspekt zu beachten!

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie haben ein Schweigerecht und das sollten Sie auch nutzen. Im Regelfall erfolgt eine Äußerung zur Sache frühestens nach der Akteneinsicht. Ob eine Äußerung zur Sache erfolgen soll, hängt von Ihrem konkreten Fall ab.

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen gibt es in drei Varianten der Begehung. Der Täter kann ein solches Rennen ausrichten oder durchführen. Er kann als Kraftfahrzeugführer an einem verbotenen Autorennen teilnehmen. Zuletzt gibt es die Möglichkeit, dass er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im letzten Fall reicht es daher aus, dass lediglich ein Kraftfahrzeug beteiligt ist.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern im § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn man nicht die dazu erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das ist auch der Fall, wenn man ein Kraftfahrzeug führt, obwohl aktuell ein Fahrverbot, beispielsweise wegen eines Bußgeldbescheides, gilt. Weiterhin stellt es das Gesetz unter Strafe, als Halter eines Fahrzeuges anzuordnen oder zuzulassen, dass eine Person, die keine Fahrerlaubnis hat, das Fahrzeug führt.

Wer das Kraftfahrzeug benutzt, obwohl ein Fahrverbot besteht, macht sich gemäß § 21 StVG strafbar. Ein häufiger Fall ist auch, dass es versäumt wurde, ausländische Führerscheine (Ausnahme: Führerscheine aus E-Ländern) umzuschreiben. Auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gilt wie bei anderen Verkehrsdelikten, dass Sie keine Angaben machen sollten. Insbesondere sollte nie zugegeben werden, dass Sie das Fahrzeug benutzt habe. Die Wiedererkennung des Fahrers, der nicht im Fahrzeug von der Polizei angetroffen wird, ist ein ganz entscheidender Punkt bei der Verteidigung.

Machen Sie konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ob eine Einlassung zur Sache erfolgen sollte, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab. Das Gesetz sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Weiterhin besteht es die Möglichkeit, dass das Fahrzeug eingezogen wird, so dass auch über diesen Weg die Gefahr besteht, Sie finanziell zu „strafen“. Ferner ist es in besonderen Fällen auch möglich, dass eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt wird.

Auch außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) sind Straftatbestände geregelt. Ein Beispiel dafür ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt ist. Demnach macht sich derjenige strafbar, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Erlaubnis nicht hat. Das ist auch dann gegeben, wenn ein Fahrer, der an sich eine Fahrerlaubnis hat, gerade ein Fahrverbot hat, beispielsweise aufgrund eines Bußgeldbescheides. Auch bei einer Fahrerlaubnis aus dem Ausland gibt es regelmäßig Probleme, da die Fahrerlaubnis umgeschrieben werden muss.  Weiterhin stellt es eine Straftat für einen Halter dar, einer anderen Person, die keine Fahrerlaubnis hat, die Nutzung des Kraftfahrzeuges zu gestattet.

Beleidigung

Beim Vorwurf der Beleidigung im Straßenverkehr musst stets geklärt werden, ob mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, wer der Fahrer war. Beleidigungen erfolgen regelmäßig im fließenden Verkehr, so dass die Person nicht immer genau gesehen und später wiedererkannt werden kann. Beleidigungen können durch Äußerungen oder Gesten („Stinkefinger“) erfolgen.

Nötigung

Ein weiterer Vorwurf, der im fließenden Verkehr regelmäßig vorkommt, ist die Nötigung. Auch hier ist die zweifelsfreie Feststellung der Täterschaft des Beschuldigten in einigen Fällen nicht möglich. Beim Nötigen im Straßenverkehr ist das „Ausbremsen“ eines anderen Verkehrsteilnehmers von großer Bedeutung. Aber auch das zu dichte Auffahren oder das (bewusste) Missachten der Vorfahrt können diesen Tatbestand erfüllen. Wir bei allen Verkehrsdelikten ist neben der Geldstrafe auch Möglichkeit eines Fahrverbots und einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen.

Fahrlässige Körperverletzung

Körperverletzungsdelikte spielen bei Verkehrsunfällen eine große Rolle. Wenn der Unfallgegner beim leichten Unfall über Beschwerden (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen) klagt, wird von der Polizei ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Im Regelfall hat eine Verteidigung sehr gute Erfolgsaussichten und es lässt sich verhindern, dass es zu gravierenden rechtlichen/ finanziellen Folgen kommt. Für den Vorwurf der fahrlässigen Pflichtverletzung reicht es bereits aus, wenn die Vorfahrt missachtet wird, wenn der Mindestabstand unterschritten wird oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird. 

Fahrlässige Tötung

Wenn bei einem Unfall ein Mensch ums Leben kommt, steht der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Hier ist dann herauszuarbeiten, welche Pflicht der Fahrer verletzt hat und inwieweit das ursächlich für den Unfall und den Tod war. Auch bei tödlichen Unfällen ist es teilweise möglich, dass das Verfahren ohne Verurteilung gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

Rechtsfolgen

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind auch die Möglichkeiten bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Während es sonst im Strafrecht bei der Strafe und die Höhe einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geht, kommt im Verkehrsstrafrecht regelmäßig die Fragestellung hinzu, ob es zu einem Fahrverbot oder sogar zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Bei den meisten Verkehrsdelikten werden bei Ersttätern im Regelfall Geldstrafen verhängt. Diese liegen oft sogar bei maximal 90 Tagessätzen, so dass keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht bei den klassischen Verkehrsdelikten. Der § 69 StGB enthält eine Aufzählung von Regelbeispielen, in denen im Fall einer Verurteilung eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt (Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen, Verkehrsunfallflucht). Sobald ein solcher Tatvorwurf besteht, ist es bei einem dringenden Tatverdacht auch möglich, dass bereits im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO erfolgt. Gegen einen solchen Beschluss kann (ohne Einhaltung einer Frist) Beschwerde eingelegt werden. Ob das sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Um nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wieder ein Kraftfahrzeug zu führen, ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erforderlich. 

Soweit eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wird auch eine Sperrfrist festgesetzt. Vor Ablauf dieser Frist darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen. Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss wird in der Regel ab 1,6 Promille eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) durchgeführt. Für ein positives Ergebnis ist es erforderlich, dass die Abstinenz über einen definierten Zeitraum nachgewiesen wird. Daher ist es sinnvoll, sich zeitnah zunächst verkehrspsychologisch beraten zu lassen und eine Abstinenzkontrolle zu beginnen.

Eine weitere mögliche Sanktion ist ein Fahrverbot. Dies ist in § 44 StGB geregelt und kann insbesondere verhängt werden, wenn die Straftat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verwirklich wurde. Ein Fahrverbot kann zwischen einem und sechs Monaten dauern. Nach Ablauf des Fahrverbotes darf der Betroffene wieder Kraftfahrzeuge führen. Eine Einziehung des Kraftfahrzeugs gemäß § 315f StGB ist bei Verteidigung gegen den Vorwurf eines unerlaubte Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) stets zu berücksichtigen und in die Strategie einzubeziehen, da eine Einziehung erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Straftaten im Straßenverkehr Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.

Eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§§ 153, 153a StPO) oder im Hinblick auf andere Verfahren (§ 154 StPO) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn im Falle einer Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperre drohen würden.

Beleidigung

Beleidigung im Straßenverkehr? Stinkefinger? Scheibenwischer?

Wenn Ihnen eine Beleidigung im Straßenverkehr vorgeworfen wird, besteht Handlungsbedarf! Einen Anhörungsbogen, den Sie von der Polizei bekommen, sollten Sie nicht vorschnell ausfüllen und zurückschicken, sondern sich durch einen versierten Strafverteidiger beraten lassen. Lassen Sie sich nicht zu einer Aussage bewegen!

Bei Vorwürfen zu Vorfällen im Straßenverkehr kommt es häufig vor, dass Sie auch dann, wenn Sie der Fahrer waren, zunächst als Zeugen angeschrieben werden, wenn Sie auch der Halter des Fahrzeuges sind. Hier ist wichtig, dass Sie gerade nicht den Fehler machen, der Polizei die Information zu geben, dass Sie zur Tatzeit mit dem Fahrzeug gefahren sind! Profitieren Sie in solchen Fällen von meiner Erfahrung aus mehr als 10 Jahren Tätigkeit als Strafverteidiger!

Auch wenn Beleidigungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, im Regelfall ohne erhebliche Konsequenzen sind, sieht das bei Beleidigungen im Straßenverkehr anders aus. Hier droht neben einer Geldstrafe auch die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots!

Nötigung

Drängeln? Lichthupe? Dichtes Auffahren?

Nötigung im Straßenverkehr!

Täglich gibt es eine Vielzahl von Anzeigen wegen Nötigung im Straßenverkehr. Wenn es eine solche Anzeige gegen Sie gibt, sollten Sie umgehend aktiv werden. Neben einer Geldstrafe droht die Verhängung eines Fahrverbots! Kontaktieren Sie mich umgehend!

Der Vorwurf kann sich auf einen Vorfall im fließenden Verkehr beziehen. Aber auch das „Sperren“ von Parklücken oder das Blockieren von Wegen führt immer wieder zu Anzeigen. Unabhängig davon, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter angeschrieben werden, sollten Sie Rücksprache mit einem spezialisierten Strafverteidiger halten. Für Sie ist es entscheidend, ob Sie sich zur Sache äußern müssen oder Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht haben. Die weiteren Schritte sind von Ihrem konkreten Fall abhängig. Bei der Auswertung der Akten, die selbstverständlich durch den Anwalt einzusehen sind, ist zu analysieren, inwieweit eine Aussage sinnvoll ist. 

Fahrlässige Körperverletzung

Verkehrsunfall? Personenschaden? Fahrlässige Körperverletzung!

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden stellen die Geschädigten, vielfach aus Unwissenheit, zunächst einen Strafantrag. In vielen Fällen haben Sie noch am Unfallort Kontakt zur Polizei. Machen Sie dort keine Angaben zur Sache!

Auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet und es kann im Falle einer Verurteilung nicht nur zu einer Geldstrafe kommen, sondern auch zu einer Freiheitsstrafe!

Wenn Sie ein Anhörungsschreiben von der Polizei bekommen, schicken Sie dieses nicht an die Polizei zurück, sondern nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Ich werde mich als Verteidiger für Sie legitimieren und Akteneinsicht beantragen. Ob eine Äußerung zur Sache oder zu Ihren persönlichen Verhältnissen erfolgt, hängt von Ihrem ganz konkreten Fall ab.

Typische Fahrfehler, die zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung führen, sind überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzungen, Rotlichtverstöße und zu geringer Sicherheitsabstand.

Fahrlässige Tötung

Tödlicher Verkehrsunfall? Fahrlässige Tötung!

Pro Jahr sterben in Deutschland etwa 3.000 Menschen durch Verkehrsunfälle. Bei einem tödlichen Verkehrsunfall wird von der Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Wenn Ihnen dieser Tatvorwurf von der Polizei gemacht wird (vor Ort oder durch ein Anhörungsschreiben), kontaktieren Sie mich umgehend, ob die erforderlichen Schritte zu besprechen. Neben einer Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) droht ein Fahrverbot oder im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis!

Vermeiden Sie jeden Fehler!

Eine vorschnelle Aussage gegenüber der Polizei hilft Ihnen nicht weiter und kann später erhebliche Probleme verursachen. Wer an einem tödlichen Verkehrsunfall beteiligt ist, steht häufig unter Schock und sollte nicht voreilig handeln. Sprechen Sie mich frühzeitig an, um die folgenden Schritte und Maßnahmen zu besprechen!

Häufige Ursachen für tödliche Verkehrsunfälle sind zu schnelles Fahren oder Vorfahrtsverletzungen. Aber nicht bei jedem tödlichen Verkehrsunfall lässt sich für den Verursacher einer fahrlässigen Tötung feststellen. Es muss festgestellt werden, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und dass gerade diese Pflichtverletzung ursächlich für den tödlichen Ausgang war. Daher bedarf es einer intensiven Analyse der gesamten Ermittlungsakte. 

Sofern Sie einer fahrlässigen Tötung beschuldigt werden, steht für Sie viel auf dem Spiel. Häufig werden Bewährungsstrafen verhängt. Neben der Strafe ist auch ein mögliches Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich! Dies muss bei der Verteidigung berücksichtigt werden!

„Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger geht es mir nicht um Gerechtigkeit, sondern um Ihre Interessen.“

 

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