Straftaten im Straßenverkehr: Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt

„Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger geht es mir nicht um Gerechtigkeit, sondern um Ihre Interessen. Die Durchsetzung Ihrer Interessen ist mein Auftrag.“

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Rechtsanwalt Dr. Dirk Bachmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Dirk Bachmann

Verkehrsunfall: Fahrlässige Körperverletzung!

Im Straßenverkehr kommt es regelmäßig zu Vorfällen, die bei der Polizei angezeigt werden. In einigen Fällen erfahren Sie erst von der Anzeige, wenn Sie ein Schreiben von der Polizei erhalten und Sie werden aufgefordert, sich zum Sachverhalt zu äußern. In der Praxis ist es nicht selten, dass Mandanten sich daher bereits bei der Polizei äußern. Das ist häufig eine schlechte Entscheidung. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht und mein dringender Rat an Sie ist, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen. Wenn Sie mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt einen kompetenten Rechtsanwalt hinzuziehen. Rufen Sie mich gern an, und schildern Sie mir Ihren Fall.

Bereits mit der Mandatsübernahme geht es darum, die Ziele einer Verteidigung festzulegen und Schwerpunkte zu setzen. Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Strategie festgelegt, wie wir diese Ziele erreichen können. Diese Strategie muss Ihren individuellen Rahmenbedingungen entsprechen. Eine Strategie, die für alle passt, gibt es nicht.

Für mich ist es bei meiner Arbeit als Verteidiger wichtig, dass Sie über den Sachstand des Verfahrens informiert sind, und darüber, warum welche Schritte erfolgen oder unterbleiben. Ziel ist eine optimale Vertretung in Ihrer spezifischen Situation.

Eine angemessene Kommunikation mit meinen Mandanten ist mir sehr wichtig. Sie haben einen Anspruch darauf, von mir als Ihrem Anwalt ausführlich und vollständig informiert und aufgeklärt zu werden. Eine zeitnahe Antwort auf alle wichtigen Fragen ist bei mir eine Selbstverständlichkeit. 

Meine Aufgabe ist es, mit meinem Fachwissen als Fachanwalt für Strafrecht und der Erfahrung aus mehr als 10 Jahren als selbständiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ihre Interessen zu vertreten. 

Verkehrsstrafrecht

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt eine Vielzahl von Tatvorwürfen, die regelmäßig vorkommen. Dazu gehören die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) und auch die verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Auch weitere Delikte, die nicht zwangsläufig mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kommen im Verkehrsstrafrecht immer wieder vor. Hierunter fallen die Beleidigung (§ 185 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§§ 229 StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Eine gute Verteidigung im Verkehrsstrafrecht erfordert Erfahrung des Verteidigers in diesem Bereich. Für einen Beschuldigten gilt auch hier der Grundsatz, dass er auf jeden Fall von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte. Das gilt für sämtliche Angaben zur vorgeworfenen Tat. Als Beschuldigten sind Sie lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Sie sollten niemals angeben, selbst gefahren zu sein, sondern gänzlich auf Angaben hierzu verzichten. Auch Angaben dazu, wer grundsätzlich das Fahrzeug nutzt, können später problematisch sein.

Tatvorwürfe

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, ist verpflichtet, seine Daten anzugeben, damit ein Geschädigter seine Ansprüche durchsetzen kann. Neben der Frage, ob der Beschuldigte auch tatsächlich aus Fahrer identifiziert werden kann, geht es häufig um die Frage, ob er den Unfall tatsächlich wahrgenommen hat. Es geht um die optische Wahrnehmbarkeit (konnte der Fahrer den Unfall sehen), die akustische Wahrnehmbarkeit (konnte der Fahrer den Unfall hören) und die taktile Wahrnehmbarkeit (war ein Anstoß zu spüren). Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt es sehr darauf an, wie hoch der (erkennbare) Fremdschaden ist. Ab einem Schaden von etwa 1.600 Euro droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

Körperverletzungsdelikte und Tötungsdelikte spielen bei Verkehrsunfällen eine große Rolle. Wenn der Unfallgegner beim leichten Unfall über Beschwerden (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen) klagt, wird von der Polizei ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Im Regelfall hat eine Verteidigung sehr gute Erfolgsaussichten und es lässt sich verhindern, dass es zu gravierenden rechtlichen/ finanziellen Folgen kommt. Für den Vorwurf der fahrlässigen Pflichtverletzung reicht es bereits aus, wenn die Vorfahrt missachtet wird, wenn der Mindestabstand unterschritten wird oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird. Wenn bei einem Unfall ein Mensch ums Leben kommt, steht der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Hier ist dann herauszuarbeiten, welche Pflicht der Fahrer verletzt hat und inwieweit das ursächlich für den Unfall und den Tod war. Auch bei tödlichen Unfällen ist es teilweise möglich, dass das Verfahren ohne Verurteilung gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

 

Trunkenheit

Eine Trunkenheitsfahrt („Trunkenheit im Verkehr“) liegt vor, wenn der Fahrer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Betäubungsmittel, Medikamente) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Kraftfahrzeugen liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Sobald dieser Wert erreicht ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrfehler begangen wurde. Ab einem Wert von 0,3 Promille liegt eine Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt. Beispiele hierfür sind Schlangenlinien, Fehleinschätzung von Geschwindigkeiten, Abkommen von der Fahrbahn oder stark erhöhte Risikobereitschaft.  Bei einer Verurteilung droht im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) muss es zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen. Diese Gefährdung muss auf der Beeinträchtigung des Fahrers oder auf seiner Fahrweise beruhen. Als Beeinträchtigungen kommen Alkoholisierung oder sonstige Rauschzustände (Betäubungsmittel, Medikamente) wie bei § 316 StGB in Betracht. Ferner können auch andere vorübergehende Beeinträchtigungen (beispielsweise Übermüdung) oder dauerhafte Zustände (körperliche Gebrechen) den Tatbestand erfüllen. Sofern sich der Vorwurf des § 315c StGB aus der Fahrweise ergibt, ist es erforderlich, dass sich der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Daran fehlt es im Regelfall bei einem Augenblicksversagen. Auch bei diesem Tatvorwurf kann es vorkommen, dass es nicht möglich ist, mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeugs war.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen gibt es in drei Varianten der Begehung. Der Täter kann ein solches Rennen ausrichten oder durchführen. Er kann als Kraftfahrzeugführer an einem verbotenen Autorennen teilnehmen. Zuletzt gibt es die Möglichkeit, dass er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im letzten Fall reicht es daher aus, dass lediglich ein Kraftfahrzeug beteiligt ist.

Beleidigung und Nötigung

Auch bei Beleidigungen und Nötigungen im Straßenverkehr musst stets geklärt werden, ob mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, wer der Fahrer war. Beleidigungen und Nötigungen erfolgen regelmäßig im fließenden Verkehr, so dass die Person nicht immer genau gesehen und später wiedererkannt werden kann. Beleidigungen können durch Äußerungen oder Gesten („Stinkefinger“) erfolgen. Beim Nötigen im Straßenverkehr ist das „Ausbremsen“ eines anderen Verkehrsteilnehmers von großer Bedeutung.

Rechtsfolgen

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind auch die Möglichkeiten bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Während es sonst im Strafrecht bei der Strafe und die Höhe einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geht, kommt im Verkehrsstrafrecht regelmäßig die Fragestellung hinzu, ob es zu einem Fahrverbot oder sogar zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Bei den meisten Verkehrsdelikten werden bei Ersttätern im Regelfall Geldstrafen verhängt. Diese liegen oft sogar bei maximal 90 Tagessätzen, so dass keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht bei den klassischen Verkehrsdelikten. Der § 69 StGB enthält eine Aufzählung von Regelbeispielen, in denen im Fall einer Verurteilung eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt (Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen, Verkehrsunfallflucht). Sobald ein solcher Tatvorwurf besteht, ist es bei einem dringenden Tatverdacht auch möglich, dass bereits im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO erfolgt. Gegen einen solchen Beschluss kann (ohne Einhaltung einer Frist) Beschwerde eingelegt werden. Ob das sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Um nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wieder ein Kraftfahrzeug zu führen, ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erforderlich. 

Soweit eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wird auch eine Sperrfrist festgesetzt. Vor Ablauf dieser Frist darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen. Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss wird in der Regel ab 1,6 Promille eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) durchgeführt. Für ein positives Ergebnis ist es erforderlich, dass die Abstinenz über einen definierten Zeitraum nachgewiesen wird. Daher ist es sinnvoll, sich zeitnah zunächst verkehrspsychologisch beraten zu lassen und eine Abstinenzkontrolle zu beginnen.

Eine weitere mögliche Sanktion ist ein Fahrverbot. Dies ist in § 44 StGB geregelt und kann insbesondere verhängt werden, wenn die Straftat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verwirklich wurde. Ein Fahrverbot kann zwischen einem und sechs Monaten dauern. Nach Ablauf des Fahrverbotes darf der Betroffene wieder Kraftfahrzeuge führen. Eine Einziehung des Kraftfahrzeugs gemäß § 315f StGB ist bei Verteidigung gegen den Vorwurf eines unerlaubte Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) stets zu berücksichtigen und in die Strategie einzubeziehen, da eine Einziehung erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Straftaten im Straßenverkehr Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.

Eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§§ 153, 153a StPO) oder im Hinblick auf andere Verfahren (§ 154 StPO) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn im Falle einer Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperre drohen würden.