Die Verteidigung in Fällen von Eigentums- und Vermögensdelikten ist ein herausfordernder Bereich in der Strafverteidigung. Bei diesen Delikten, die von Diebstahl über Betrug bis hin zu Unterschlagung reichen, ist eine fundierte Verteidigung sehr wichtig ist.
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Verteidigung bei Eigentums- und Vermögensdelikten
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was Eigentums- und Vermögensdelikte sind. Eigentumsdelikte beziehen sich auf Straftaten, die das Eigentum einer anderen Person betreffen, wie beispielsweise Diebstahl und Einbruch. Vermögensdelikte hingegen betreffen das Vermögen einer Person, wie etwa Betrug oder Untreue. Beide Kategorien von Delikten können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen für die Beschuldigten haben, einschließlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Auch vermögensrechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen, da möglicherweise Schadensersatzansprüche bestehen und geltend gemacht werden.
Als Anwalt, der einen Mandanten in einem solchen Fall verteidigt, ist es meine Aufgabe, die besten rechtlichen Strategien zu entwickeln, um die Interessen meines Mandanten zu wahren. Der erste Schritt in diesem Prozess besteht darin, alle relevanten Informationen zu sammeln. Dazu gehört die Analyse der Beweislage. Oftmals können bereits kleine Details entscheidend sein, um die Schuld meines Mandanten zu anzuzweifeln oder zumindest mildernde Umstände aufzuzeigen.
Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Prüfung der Beweismittel. In vielen Fällen basiert die Anklage auf Indizien oder Zeugenaussagen, die möglicherweise nicht zuverlässig sind. Es ist meine Aufgabe, diese Beweise kritisch zu hinterfragen. Gab es beispielsweise eine fehlerhafte Identifizierung durch einen Zeugen? Wurden die Beweise ordnungsgemäß erlangt? Gegebenenfalls können Beweisverwertungsverbote vorliegen.
Diebstahl
Diebstahl? Auf frischer Tat betroffen? Ein Fall für den Strafverteidiger!
Sie sind bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden? Sie haben ein Anhörungsschreiben von der Polizei bekommen? Äußern Sie sich nicht vorschnell zur Sache. Halten Sie erst Rücksprache mit einem versierten Rechtsanwalt.
Der Tatvorwurf des Diebstahls kommt sehr häufig vor. Für den Beschuldigten ist sein konkreter Einzelfall jedoch von größter Bedeutung. Kontaktieren Sie mich frühzeitig. Die Wahrnehmung Ihrer konkreten Interessen ist meine Aufgabe. Wir erörtern gemeinsam die Ausgangssituation und definieren die Ziele der Verteidigung. Hiernach richtet sich die Strategie der Verteidigung. Ob und inwieweit eine Aussage zur Sache sinnvoll ist, ist anhand der konkreten Umstände (im Regelfall nach der Akteneinsicht) zu entscheiden. In vielen Fällen lässt sich eine Anklage verhindern, so dass Sie nicht in einer Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen müssen. Das setzt aber voraus, dass ich frühzeitig für Sie aktiv werden kann.
Daher ist mein dringender Rat, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sobald ein polizeiliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wird. So können Sie Ihre Rechte hinreichend wahrnehmen!
Rechtsgrundlage Diebstahl
Diebstahl gemäß § 242 StGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt. Dabei ist unerheblich, ob der Diebstahl erfolgreich ist oder der Versuch scheitert. Ein Diebstahl bei Sachen im Wert von über 50 € wird auch ohne Strafantrag des Geschädigten verfolgt, während bei geringwertigen Sachen ein Strafantrag des Geschädigten gestellt werden muss.
Die Strafe für einen einfachen Diebstahl kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre umfassen. Im § 243 StGB sind besonders schwere Fälle des Diebstahls geregelt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude oder einen Geschäftsraum einbricht oder einsteigt. Auch liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert it. Auch das gewerbsmäßige Stehlen stellt einen besonders schweren Fall dar. Im § 243 StGB sind jedoch nur Regelbeispiele für die Strafzumessung aufgeführt, so dass in Einzelfällen auch von dem Regelstrafrahmen (drei Monate bis zu zehn Jahre) abgewichen werden kann.
Schwerer Diebstahl, wie Diebstahl mit Waffen oder in einer Bande, werden gemäß § 243 und § 244 StGB härter bestraft, mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Einbruchsdiebstahl
Einbruch? Diebstahl?
Ein Fall für den Strafverteidiger!
Wenn Sie beschuldigt werden, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, drohen Ihnen erhebliche Konsequenzen. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe. Nehmen Sie Ihre Rechte effektiv wahr und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht verteidigen! Wenn Sie ein Anhörungsschreiben von der Polizei bekommen, schicken Sie dieses nicht zurück. Lassen Sie sich von einem Strafverteidiger beraten!
Lassen Sie sich nicht zu einer vorschnellen Aussage verleiten, sondern halten Sie vor jeder Aussage zur Sache Rücksprache mit Ihrem Verteidiger. Eine Aussage vor Kenntnisnahme der Ermittlungsakten verbietet sich im Regelfall. Erst mit Aktenkenntnis lässt sich die Beweislage beurteilen, so dass gemeinsam die Ziele der Verteidigung festgelegt werden können und daraus eine Strategie entwickelt werden kann.
Rechtsgrundlage Einbruchsdiebstahl
Im § 244 StGB sind Qualifikationen des Diebstahls geregelt, es handelt sich also jeweils um einen Diebstahl, bei dem noch weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Mindeststrafe steigt dann auf sechs Monate, die Höchststrafe beträgt zehn Jahre.
Die erste Variante im § 244 StGB ist der Diebstahl mit Waffen. Diese ist dann gegeben, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder sonst ein Mittel oder Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden.
Die zweite Variante regelt den Bandendiebstahl. Diese Begehung setzt voraus, dass der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, stiehlt.
Die dritte Variante, der Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, liegt vor, wenn der Täter einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Grund für die erhöhte Strafandrohung ist hier die Verletzung der Wohnung als Rückzugsort des Geschädigten.
Unterschlagung
Vorwurf der Unterschlagung? Ein Fall für Ihren Anwalt!
Ihnen wird vorgeworfen eine Unterschlagung begangen zu haben? Sie haben ein Anhörungsschreiben der Polizei oder ein Schreiben vom Gericht bekommen? Nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Die beste Beratung erhalten Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Unterschlagung ist ein Vermögensdelikt, das große Ähnlichkeit zum Diebstahl hat. Anders als der Diebstahl setzt die Unterschlagung aber nicht vor raus, dass sich die Person, die den Gewahrsam, also die tatsächliche, faktische Sachherrschaft, innehat, ändert. Die genauen Anforderungen sind teilweise umstritten. Der Strafrahmen bewegt sich unterhalb des Diebstahls.
Eine Unterschlagung setzt, anders als der Diebstahl, nicht voraus, dass jemand eine andere Sache wegnimmt. Für die Unterschlagung ist es erforderlich, dass sich der Täter die Sache selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der Versuch einer Unterschlagung ist gemäß § 246 Abs. 3 StGB strafbar.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Anhand der Aktenkenntnis, die Sie über einen Anwalt bekommen, ist zu entscheiden, ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist. Da sich die Schwere des Tatvorwurfs häufig im unteren Bereich bewegt, kann es eine Strategie sein, im Einzelfall auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit hinzuwirken. Welche Strategie in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, ist auf Grundlage Ihrer individuellen Umstände zu entscheiden.
Betrug
Verdacht des Betruges? Anwalt einschalten!
Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen? Sie sollen einen anderen Menschen getäuscht haben? Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eine Aussage machen!
Betrug ist ein Vermögensdelikt, bei dem Täter das Opfer täuscht. Das Opfer verfügt dann über sein Vermögen, wodurch der Täter oder eine andere Person bereichert wird. Über den Regelstrafrahmen des Betruges, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geht, gibt es noch besonders schwere Fälle als Regelbeispiele, bei denen der Strafrahmen bis zu zehn Jahren geht. Eine Verurteilung kann also erhebliche Folgen haben.
Auf der Gegenseite kommt eine Einstellung des Verfahrens gerade bei geringen Schäden durchaus in Betracht. Der versierte Strafverteidiger hat demnach mit Ihnen zu erörtern, ob in Ihrem Fall eine Einstellung grundsätzlich in Betracht kommt und welche Schritte zu unternehmen sind.
Wie in Ihrem konkreten Fall zu verfahren ist, ist eine individuelle Entscheidung. Nach einer Akteneinsicht ist gemeinsam mit Ihnen zu erörtern, wie die anfangs zu definierenden Ziele der Verteidigung zu erreichen sind.
Rechtsgrundlage Betrug
Ein Betrug im Sinne von § 263 StGB ist ein Vermögensverschiebungsdelikt. Es setzt also voraus, dass ein Vermögensschaden auf Seiten des Geschädigten vorliegt und dass ein Vorteil gleicher Art auf der anderen Seite (beim Täter oder einer weiteren Person) entsteht. Voraussetzung ist eine Täuschung über Tatsachen. Täuschen ist das Erregen einer Fehlvorstellung eines Menschen (die Einwirkung auf einen Computer kann unter Computerbetrug fallen). Diese Täuschung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Unterlassen begangen werden.
Aufgrund dieser Täuschung muss es zu einem Irrtum kommen. Darunter ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen kommen. Tatsachen sind von Werturteilen abzugrenzen. Eine Tatsache liegt vor, wenn sie als wahr oder falsch beurteilt werden kann. Aufgrund der Täuschung muss es zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten kommen, die letztlich zu einem Vermögensschaden führt. Was alles zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehört, ist sehr umstritten. In der Praxis ergeben sich immer wieder Fälle, in denen problematisch ist, ob der Geschädigte einen Vermögensnachteil erlangt hat. Ein Beispiel ist der Fall, in dem ihm Betäubungsmittel täuschungsbedingt abgegeben hat, ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Ein anderer Fall ist, dass er eine gestohlene Sache weiterverkaufen will und nicht die versprochene Gegenleistung bekommt. Zudem muss der Täter vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handeln.
Auch der versuchte Betrug ist strafbar, das ergibt sich aus § 263 Absatz 2 StGB. Weiterhin gibt noch besonders schwere Fälle des Betruges. Diese sind in § 263 Absatz 3 StGB geregelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Das ist gegeben, wenn er beabsichtigt, sich durch eine wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Auch das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, ist ein besonders schwerer Fall. Zudem liegt dann ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter durch die Tat einen Vermögensverlust eines besonders großen Ausmaßes herbeiführt.
Computerbetrug
Verteidigung bei Computerbetrug? Nur mit fachkundiger Beratung!
Der Begriff des Computerbetruges wird vielfach falsch verstanden. Bei einem Betrug, der mit Hilfe eines Computers begangen wird (Täuschungen bei Verkauf über Online-Plattformen) handelt es sich nicht um einen Computerbetrug, sondern um einen “normalen“ Betrug.
Computerbetrug setzt voraus, dass auf einen Computer eingewirkt wird. Die Strafandrohung entspricht der des Betruges. Aber die Handlungsmodalitäten unterscheiden sich gravierend. Daher sollten Sie sich nicht zu einer Aussage zur Sache hinreißen lassen, sondern zunächst die rechtliche Bewertung mit einem spezialisierten Anwalt besprechen.
Es ist zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Die Ziele der Verteidigung sind zu erörtern. Nach der Akteneinsicht ist darüber zu entscheiden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.
Rechtsgrundlage Computerbetrug
Der Computerbetrug, der in § 263a StGB geregelt ist, wurde eingeführt, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Er regelt Taten, bei denen es an einer Täuschung fehlt, weil nicht auf das Vorstellungsbild eines Menschen eingewirkt wird, sondern der Täter lediglich auf Computer einwirkt. Der § 263a StGB kennt mehrere Varianten der Begehung. Er setzt voraus, dass der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.
In § 263a Absatz 2 StGB verweist das Gesetz auf die Anwendbarkeit der Regeln zum Betrug in § 263 Absatz 2 bis 6 StGB, also auf die Strafbarkeit des Versuchs und auf die besonders schweren Fälle.
Untreue
Vorwurf der Untreue? Klarer Fall für den Anwalt!
Der Vorwurf der Untreue kann erhebliche Folgen haben. Der Tatbestand erfasst den Missbrauchstatbestand und den Treubruchstatbestand und ist juristisch kompliziert. Daher ist eine Verteidigung durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ratsam!
Haben Sie ein Schreiben von der Polizei bekommen? Ist der Tatvorwurf schon konkretisiert? Oder liegt schon eine Anklageschrift vor? Ihr Verteidiger erörtert mit Ihnen die Sach- und Rechtslage und legt die Strategie nach Definierung der Ziele fest.
Bei der Untreue geht es häufig auch um größere Schadenssummen. Da ist guter Rat teuer- aber schlechter Rat noch teurer! Hier geht es nicht nur um die Vertretung im Strafverfahren. Auch etwaige Ersatzansprüche eines Geschädigten sind in die Beratung aufzunehmen.
Bei geringeren Schadenssummen ist in Erwägung zu ziehen, auf eine Einstellung des Verfahrens, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage, hinzuarbeiten. Auch hier gehört es zu den Aufgaben eines Verteidigers, die Vorrausetzungen für eine Einstellung mit Ihnen zu erörtern und zu schaffen.
Rechtsgrundlage Untreue
Der § 266 StGB regelt die Untreue. Anders als der Betrug ist die Untreue kein Vermögensverschiebungsdelikt, sondern ein Vermögensschädigungsdelikt. Es kommt also nicht auf eine Bereicherung des Täters an. Stattdessen reicht eine Schädigung des Vermögens des Geschädigten aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchstatbestand. Der erste Fall erfasst nur ein rechtsgeschäftliches Handeln, während der Treubruchstatbestand auch ein tatsächliches Handeln erfasst. Eine problematische Tatbestandsvoraussetzung ist die sogenannte Vermögensbetreuungspflicht. Es gibt auch besonders schwere Fälle der Untreue. Dies ergibt sich daraus, dass § 266 Absatz 2 StGB auf § 263 Abs. 3 StGB verweist, in dem die besonders schweren Fälle des Betruges geregelt sind.
Geldwäsche
Geldwäsche? Vorsätzlich oder fahrlässig? Lassen Sie sich anwaltlich vertreten!
Sie sind mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert? Lassen Sie sich bei diesem Tatvorwurf anwaltlich vertreten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten!
Eine Geldwäsche kann vorsätzlich oder fahrlässig (leichtfertig) begangen werden. Gerade bei der leichtfertigen Begehung trifft den Beschuldigten der Tatvorwurf häufig sehr überraschend. Die leichtfertige Geldwäsche ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Beschuldigten gar nicht bewusst war, eine Straftat zu begehen.
Erst durch eine Akteneinsicht wird dem Beschuldigten häufig klar, in welche Struktur er verwickelt war und was seine Handlung bezwecken sollte. Die Leichtgläubigkeit und Ahnungslosigkeit wird in typischen Fallkonstellationen ausgenutzt.
Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Verurteilung auch haftungsrechtliche Konsequenzen hat, ist es hier ratsam sich durch einen fachkundigen Anwalt vertreten zu lassen. Dadurch kann in vielen Fällen einerseits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vermieden werden. Auf der anderen Seite können im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens auch die Weichen für Verfahren wegen möglicher Schadensersatzforderungen gestellt werden.
Rechtsgrundlage Geldwäsche
Die Geldwäsche ist in § 261 StGB ausführlich geregelt. Eine Straftat gemäß § 261 Absatz 1 StGB liegt vor, wenn jemand einen Gegenstand, das aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt (Nr. 1) oder in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (Nr. 2) oder sich oder einem Dritten verschafft (Nr. 3) oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (Nr. 4). Nach § 261 Absatz 2 StGB wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Auch der Versuch der (vorsätzlichen) Geldwäsche ist strafbar. Das ergibt sich aus § 261 Absatz 3 StGB.
Auch für die Geldwäsche sind besonders schwere Fälle geregelt. Dabei handelt es sich um Strafzumessungsregeln. Der Strafrahmen erhöht sich vom Regelstrafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch eine wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Das zweite Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Geldwäsche ist, dass der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat, handelt.
Gelwäsche kann nicht nur vorsätzlich begangen werden. In § 261 Absatz 6 StGB ist die Strafbarkeit geregelt für den Fall, dass der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Leichtfertigkeit entspricht der groben Fahrlässigkeit. Es ist als nicht Voraussetzung, dass der Täter erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Für die Strafbarkeit reicht es aus, wenn der Täter hätte erkennen können, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Straftat kommt, wenn er sich hinreichende Gedanken gemacht hätte. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob entsprechende Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass irgendetwas ungewöhnlich ist.
Ein Beispiel, das in der Praxis regelmäßig vorkommt sind die sogenannten Paketagenten. Es werden Stellenanzeigen aufgegeben, bei denen eine hohe Entlohnung für einen geringen Aufwand angeboten wird. Aufgabe ist es dann, Pakete entgegenzunehmen und dann mit dem eigenen Namen an eine andere Person weiterzuschicken. Erstens ist die Entlohnung für den Zeitaufwand sehr hoch, zumal die Tätigkeit keine besondere Qualifikation voraussetzt. Zweitens erschließt sich nicht, warum die Versendung von Paketen über eine Art Zwischenstation erfolgen soll. Die Ahnungslosigkeit der Paketagenten wird ausgenutzt und diese erkennen die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens in der Regel nicht. Aber wenn Sie ihre Aufgabe kritisch hinterfragen, müssten sie teilweise darauf kommen, dass es suspekt ist.
Ein weiteres Geschäftsmodell ist die Weiterüberweisung von Geldern. Eine andere Situation ist, dass Stellenanzeigen für App-Tester geschaltet werden. Die Bewerber haben die Aufgaben Apps zu testen und einige Faktoren dabei zu bewerten. Auch hier wird ein sehr hoher Verdienst im Verhältnis zum Zeitaufwand geboten. Tatsächlich werden die Daten missbraucht und für weitere Straftaten verwendet. Auch hier wird die Ahnungslosigkeit der Bewerber ausgenutzt.